Kann eine Behörde infolge Arbeitsüberlastung Entscheidungen nicht fristgerecht treffen, so begründet dies einen Amtshaftungsanspruch und zwar auch dann, wenn Zentralstellen die betreffende Behörde nicht mit den erforderlichen Mitteln ausstatten.
Pflicht des Staates ist es, die zeitgerechte Erledigung der Aufgaben durch Tätigwerden seiner Organe zu gewährleisten.
Dies ist, kurz zusammengefasst der Grundsatz, der sich aus einer jüngsten Entscheidung des OGH ableiten lässt. Damit ist er von seiner früheren Auffassung abgerückt und spricht nun erstmals von einem „Organisationsverschulden“ des Staates. Die übergeordneten Dienststellen seien verpflichtet Vorkehrungen zu treffen, dass die nachgeordneten ihre Entscheidungen rechtzeitig treffen können. Der Staat räume den Bürgern bestimmte Rechte ein und müsse deshalb Sorge tragen, dass der Rechtsschutz nicht durch Säumnis der Behörde verhindert werde. Anlass war die Forderung von Anrainern einer Diskothek, dem Betreiber Auflagen gegen die unerträgliche Lärmbelästigung vorzuschreiben. Die Behörde hat darüber erst entscheiden wollen, wenn auch eine ausreichende Grundlage für das gleichzeitig eingebrachte Erweiterungsansuchen vorliege. Eine gesonderte Behandlung der Lärmbelästigung sei wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen. Der OGH beschied nun, dass man das Ansuchen der Anrainer unverzüglich behandeln hätte sollen, um vorab abzuklären, ob eine unerträgliche Belastung vorliegt.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz
Anzeiger, 29.02.2008