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Beim Ehepartner angestellt

Ein Dienstvertrag zwischen nahen Angehörigen muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben. Ansonsten wird er steuerlich nicht anerkannt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof so entschieden (VwgH 22.3.2010, 2008/0099). Der Vertrag sollte nur Bedingungen enthalten,die auch mit familienfremden Personen so vereinbart worden wären. Auch eine Unterbezahlung führt dazu, dass das Dienstverhältnis dem „Fremdvergleich” nicht standhält und daher nicht anerkannt wird.

 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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