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Spielregeln für eine gute Nachbarschaft

Streunende Katzen oder ein krähender Hahn - in ländlichen Gegenden müssen Nachbarn mit solchen Störungen rechnen.

Streitigkeiten unter Nachbarn landen besonders oft vor Gericht. Da sich im modernen Zusammenleben immer neue Situationen ergeben, wird dies wohl auch so bleiben, obwohl die Gerichte gerade für diesen Bereich schon sehr früh verbindliche Grundsätze ausgearbeitet haben. Heute gelten folgende „Spielregeln”:

Ortsüblichkeit

Störungen wie etwa Kirchen- oder Kuhglocken sowie freilaufende Tiere, die nach allgemeiner Auffassung als ortsüblich anzusehen sind, müssen Nachbarn ertragen: Vor den unteren Instanzen hatte ein Ehepaar zunächst Erfolg, welches vor Gericht ging, weil der Hahn in der Nachbarschaft ab 4.30 Uhr früh alle 15 Minuten krähte. Die Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) befanden aber, dass in einer ländlichen Gegend artgerecht gehaltene Hühner mit zwei Hähnen als ortsüblich anzusehen seien (4 Ob 99/12f).

Ein anderer Nachbar hatte eine Katzenhalterin geklagt. Sie solle das Streunen ihrer Katzen unterbinden. Der OGH befand aber, dass das Eindringen von zwei Katzen ortsüblich sei. Es gäbe in Österreich tausende frei herumlaufende Katzen.

Auch eine ortsübliche und nach landwirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäße Feldbestellung (im konkreten Fall der Maisanbau) kann keine nachbarrechtliche Haftung auslösen, selbst wenn sie mit Bodenerosion verbunden ist und dadurch den Abfluss von Oberflächenwassern und Schlamm auf Nachbargrundstücken begünstigt (OGH 22.01.2015, 1 Ob 4/15t).

Selbsthilfe

Reagiert ein Nachbar aber nicht auf die Aufforderung, eine Beeinträchtigung zu beseitigen, so kann der Betroffene selbst zur Tat schreiten: Ein Mann hatte auf sein Grundstück überhängende Thujen mit der Motorsäge radikal gestutzt. Den Vorwurf, er hätte schonender vorgehen müssen (mehrjährig gestaffelter Rückschnitt) ließen die Gerichte nicht gelten. Solche Rücksichtnahme sei nicht zuzumuten, wenn der Nachbar mit der Beseitigung im Verzug sei - obwohl jetzt die Gefahr bestehe, dass die Thujen absterben.

Für „Eingriffe“ dieser Art gibt es allerdings Grenzen. Es darf keinerlei Gefahrensituation entstehen - etwa dadurch, dass die Statik eines Baumes gefährdet ist, nachdem seine Krone einseitig beschnitten wurde.

Neu zugezogen

Per Gesetz muss sich ein zugezogener Nachbar grundsätzlich mit bestehenden örtlichen Verhältnissen einschließlich ihrer vorhersehbaren Entwicklungen abfinden. Dass sich ein Gartengrundstück zu einem dichten Wald mit acht bis 14 m hohen Bäumen entwickelt, weil der Eigentümer nichts dagegen tut, ist für die Nachbarn jedoch nicht vorhersehbar, auch wenn dort zum Zeitpunkt des Zuzugs bereits junge Waldbäume gepflanzt waren (OGH 26.02.2016, 8 Ob 59/15g).

Der Verfassungsgerichtshof hat auch eine Bestimmung des Vorarlberger Baugesetzes aufgehoben, wonach ein „heranrückender Nachbar“ für einen bereits ansässigen Industriebetrieb zusätzliche Vorschreibungen zu seinem Schutze verlangen könne. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Der Nachbar muss also die Situation so nehmen wie sie ist.

Mehrere Eigentümer

Besitzen mehrere Eigentümer ein Gebäude gemeinsam, wird die Gemeinschaft in der Regel durch die Hausverwaltung vertreten. Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Kompliziert wird es, wenn Wohnungseigentümer untereinander streiten oder sich nur ein Einzelner von Außenstehenden beeinträchtigt fühlt. Die Rechtsprechung hat hier Klarheit geschaffen:

Jeder Wohnungseigentümer kann alleine gegen Beeinträchtigungen vorgehen, die durch den Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrundstück verursacht werden - auch wenn es dabei um die Beeinträchtigung von Allgemeinflächen (Hausgarten) geht. Allerdings könnte bei Allgemeinflächen die Schwelle für die Unzumutbarkeit höher anzusetzen sein (OGH 26.02.2016, 8 Ob 59/15g).

Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Unterlassung, solange Immissionen (im konkreten Fall Trittschall) durch verkehrsübliche oder bestimmungsmäßige Nutzung der Wohnung entstehen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn der Wohnungseigentümer für die Umstände verantwortlich ist (Dachbodenausbau mit mangelnder Trittschalldämmung), die dazu führen, dass durch seine verkehrsübliche Nutzung der Wohnung ein anderer Eigentümer wesentlich beeinträchtigt wird. Auch die hotelartige Kurzzeitvermietung einer Wohnung (AirbNb) kann nach Auffassung des OGH durchaus eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Eigentümer darstellen (OGH 08.11.2011, 3 Ob 158/11y).

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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