Auf einer Baustelle arbeiten meist mehrere Firmen gleichzeitig und müssen ihre Aufträge aufeinander abgestimmt erledigen.
Den Bauherrn trifft hier die Verantwortung der „tauglichen Organisation“. Kommt er dieser Verantwortung nicht nach, kann das zu erheblichen Problemen führen.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu aktuell (3 Ob 213/15 t) entschieden: Es genügt nicht, dass der Bauherr das Ineinandergreifen der am Bau beschäftigten Firmen nur ganz allgemein organisiert.
Bei Auftreten von Mängeln, darf sich der betreffende Handwerker gemäß OGH darauf verlassen, dass der Bauherr jene Vor- oder Nacharbeiten, welche zur Behebung der Mängel von anderen beteiligten Firmen erbracht werden müssen, zeitgerecht veranlasst. Versäumt es der Bauherr, dieser Verpflichtung innert angemessener Frist nachzukommen, dann verliert er den Anspruch auf Kostenersatz für die Vor- und Nacharbeiten.
Nur wenn ein Verschulden des Handwerkers vorliegt, hat der Bauherr Anspruch aus dem Titel des Schadensersatzes. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es für einen Bauherrn ist, einen Verantwortlichen mit der Leitung einer Baustelle zu beauftragen. Ein beuaftragter professioneller Bauleiter müsste ihm bei Versäumnissen solcher Art haften: Den ganzen Ärger und einen Rechtsstreit, der im übrigen Jahre dauern kann, kann man als Bauherr vermeiden, wenn ein Profi die Arbeiten beaufsichtigt und die Fehler frühzeitig erkennt.