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Erben will gelernt sein

Unter Erbrecht versteht man alle jene Rechtsfolgen, die sich beim Tod eines Menschen ergeben. Nahe Angehörige wie Kinder (auch Enkelkinder und Urenkel) sowie Ehepartner und – falls der Verstorbene keine Kinder hatte – seine Eltern erben aufgrund des Gesetzes (gesetzliche Erbfolge). Man kann aber auch aufgrund eines Testaments zum Erben werden. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass bestimmten Personen ein sogenannter Pflichtteil zusteht. Pflichtteilsberechtigte können nur gesetzliche Erben sein.

Grundsätzlich können alle Vermögenswerte des Verstorbenen (z.B. Liegenschaften samt Häusern, Fahrzeuge, Sparguthaben, Schmuck, Forderungen gegen andere Personen, diverse Rechte wie z.B. Patentrechte usw.) und auch Schulden vererbt werden. Rein persönliche Rechte (z.B. persönliche Dienstbarkeiten, Wohnrecht, Gewerbeberechtigung, Unterhaltsansprüche oder Ähnliches) sind hingegen nicht vererbbar.

Wie wird man Erbe?

Ist man zum Erbe berufen (entweder gesetzlich oder aus einer letztwilligen Verfügung), kann man das Erbe antreten oder ausschlagen. Es ist außerdem möglich, eine bedingte oder eine unbedingte Erbantrittserklärung abzugeben. Im Falle einer bedingten Erbserklärung haftet man für allfällige Schulden des Verstorbenen nur bis zur Höhe des Erbes. Es gehen aber trotzdem alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf den oder die Erben über. Im Falle einer bedingten Erbserklärung muss eine genaue Inventarisierung des Erbes gemacht werden, um den Wert der Verlassenschaft feststellen zu können. Bei einer unbedingten Erbserklärung tritt man hingegen ohne jede Beschränkung in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Man haftet also für allfällige Schulden des Verstorbenen auch mit dem eigenen Vermögen.

Seit der letzten Erbrechtsreform steht einem nahestehenden Menschen, welcher die verstorbene Person in den letzten drei Jahren vor deren Tod mindestens sechs Monate unentgeltlich gepflegt hat, ein sogenanntes Pflegevermächtnis zu. Der Anspruch aus diesem Vermächtnis richtet sich gegen die Erben.

Verlassenschaftsverfahren

Mit Zustimmung aller Erben kann das Verlassenschaftsverfahren anstatt vom bestellten Notar auch von einem Rechtsanwalt schriftlich abgewickelt werden. Dies erspart Erben, welche nicht vor Ort sind, oft eine beschwerliche Anreise. Die Rechtsanwälte Piccolruaz & Müller vertreten seit vielen Jahren Klienten bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit Verlassenschaften sowohl bei Gericht als auch bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Wir widmen uns zudem der Errichtung von Testamenten, Schenkungsverträgen auf den Todesfall, Erbverträgen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.

Wer eine Erbschaft antritt, muss einige rechtliche Vorgaben beachten.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
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