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Das neue Betriebsanlagenrecht - 01/1998

Mit der Gewerberechtsnovelle 1997 wurde das Konzessionswesen neu geordnet und das Betriebsanlagenrecht geändert. Das erstere ist mißglückt, der wettbewerbsfeindliche Zustand wurde verfestigt. Beim Betriebsanlagenrecht hingegen gibt es interessante Ansätze.

Es befaßt sich nicht nur mit der Neuerrichtung von Fabriken, Werkstätten oder Einkaufszentren. Schon das Neuaufstellen von Maschinen oder kleine Änderungen in einem bestehenden Betrieb haben bisher zu einem entsprechenden Verfahren geführt. Im Folgenden die wesentlichen Neuerungen ab 01.01.1998:

EINKAUFSZENTREN

Ein Einkaufszentrum liegt schon vor, wenn die Gesamtverkaufsfläche 800 m² (oder Bruttogeschoßfläche 1000 m² übersteigt). Es wird geprüft, ob keine negativen Beschäftigungseffekte entstehen oder die Nahversorgung gefährdet wird. Im Stadt- und Ortskerngebiet gilt diese Bestimmung nicht. Aus für EKZ's auf der grünen Wiese?

TYPENSCHEIN FÜR MASCHINEN

Es gibt jetzt die Möglichkeit, für Maschinen, Geräte und Ausstattungen eine grundsätzliche Genehmigung zu erwirken, sodaß deren Aufstellung später nicht mehr zu einem Betriebsanlagenverfahren führt. Man kann von einem Typenschein für Maschinen sprechen. Allerdings muß der Wirtschaftsminister erst eine Verordnung erlassen, welche Maschinen davon betroffen sind.

AUSSCHLUß DER "AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG":

Wenn ein Anrainer (nach der bisherigen Rechtslage) gegen einen positiven Betriebsanlagenbescheid Berufung erhoben hat, so mußte der Antragsteller abwarten, bis die zweite Instanz entschieden hatte. Die Berufung hatte "aufschiebende Wirkung". Diese ist beseitigt worden. Das bedeutet, daß man mit der Investition beginnen kann, sobald der Erstbescheid vorliegt. Pferdefuß: Für das (bei Neubauten zusätzliche notwendige) Bauverfahren gilt dies nicht. Dort verzögert eine Berufung weiterhin den Baubeginn.

SANIERUNGSFRISTEN:

Hat eine Betriebsanlage Mängel, so kann die Behörde - nach Vorlage eines Sanierungskonzeptes - eine Frist für die Beseitigung einräumen (höchstens 3 Jahre, bei Betriebsübernahmen bis 5 Jahre). Keine Betriebsschließung.

ERSATZINVESTITIONEN:

Keine Genehmigungspflicht mehr bei Ersatz von Maschinen, Geräten und Ausstattungen durch gleichartige. Änderungen in der Anlage, die das Emissionsverhalten (Schadstoffausstoß) nicht nachteilig beeinflussen, ziehen keine Genehmigungsverfahren nach sich. Es erfolgt allerdings eine Prüfung durch das Arbeitsinspektorat.


Der Typenschein für genormte Maschinen erspart ein Behördenverfahren


GASTGÄRTEN

Die Betriebszeiten sind nunmehr gesetzlich genau geregelt. Für diese dürfen keine hindernden Vorschreibungen gemacht werden. Gastgärten auf öffentlichem Grund (oder angrenzend) 8 - 22 Uhr, im Sommer (15.6. bis 15.9.)
8 - 23Uhr. Gastgärten auf privaten Grund 9 - 22 Uhr.

PROJEKTÄNDERUNG

Bisher war es nicht möglich, während eines Verfahrens das Projekt abzuändern. Das Verfahren mußte dann neu durchgeführt werden. Dieser Mangel wurde beseitigt. Jetzt geht es nach einer Änderung im laufenden Verfahren weiter.

VERFAHRENSKONZENTRATION

Alle Verfahren müssen nun unter einem durchgeführt werden, es kann also nicht mehr ein eigenes Landschaftsschutzverfahren und daneben ein Betriebsanlagenverfahren geben. Die wichtigste Vereinheitlichung ist aber noch nicht gelungen. Um das Bauverfahren und das Betriebsanlagenverfahren zu vereinigen bedarf es eines Staatsvertrages zwischen Bund und Ländern. In Vorarlberg wird für kleinere Gemeinden das Bauverfahren an die Gewerbebehörde (BH) delegiert, dies ließe sich ausweiten.

Wenn mehr als 20 Personen gleichgerichtete Einwendungen erheben, müssen sie einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten namhaft machen. Versäumen die Betroffenen dies, wird einer von Amts wegen bestellt. Damit sind Masseverfahren vereinfacht.

Die Behörde kann jetzt "Verfahrensschluß" aussprechen. Dies bedeutet, daß Eingaben, die danach einlangen, nicht mehr berücksichtigt werden. Bisher haben Parteien die Behörde nach der Verhandlung oft mit Schriftsätzen eingedeckt, die alle behandelt werden mußten. Diese Möglichkeit wurde von Anrainern bisweilen mißbräuchlich zur Verfahrensverzögerung verwendet.

MANTELGENEHMIGUNG

Eine Gesamtanlage, die verschiedene Gewerbebetriebe vereint, kann jetzt um eine Genehmigung der gemeinsamen Anlagenteile (Rolltreppenaufzüge, Lüftungseinrichtungen etc.) ansuchen. Es wird eine Generalgenehmigung erteilt, später müssen dann die einzelnen Betriebe um die Spezialbewilligung ansuchen. Hier wurde der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen. Beim Bau eines Einkaufszentrum weiß man bei der Antragstellung natürlich noch nicht wer Geschäftsflächen mietet. Auch dies wurde von den Anrainern zu Einwendungen und Verzögerungen "genutzt".

VEREINFACHTES VERFAHREN

Dies gab es bisher schon. Größter Vorteil: Anrainer haben keine Parteienstellung. Die Genehmigung wurde sozusagen im kurzen Wege erteilt.

Die Möglichkeiten sind jetzt ausgedehnt worden. Wenn die Betriebsräumlichkeiten unter 1000 m² und die elektrische Anschlußleistung der Maschinen 100 kW nicht übersteigen, kann vereinfacht vorgegangen werden. Nachbarn haben ein Anhörungsrecht, aber keine Parteienstellung, können das Verfahren also nicht durch Berufungen verzögern. Sehr klare und nützliche Regelung!

ZUSAMMENFASSUNG

Umweltschutz und Nachbarrechte bleiben weiter gewahrt, auf Verfahrensauswüchse wurde richtig reagiert. Die Realisierung in der Novelle ist noch nicht endgültig ausgestaltet. Einige Verordnungen müssen noch erlassen werden.

Manches mehr könnte meines Erachtens durch behördeninterne Organisationsvorkehrungen verbessert werden:

  • Didaktische/dialektische Schulung von Verhandlungsleitern und Sachverständigen, damit sie ihr Anliegen verständlich auf den Punkt bringen aber auch aggressiven Befragungen, Störungs- und Verzögerungsversuchen von (mutwilligen) Anrainern und deren Vertretern besser gewachsen sind.
  • Fristsetzungen für Sachverständige, Verlängerung nur in komplexen Fällen. Bei Überlastung der Amtssachverständigen Beiziehung privater.
  • Zustellung der schriftlichen Gutachten an die Parteien möglichst schon mit der Ladung zur Verhandlung, verbunden mit der Einladung, Fragen, Vorhaltungen und (Ergänzungs-) Anträge etc. vorab bekanntzugeben. Antragsteller, Sachverständige und Verhandlungsleiter könnten sich besser vorbereiten
  • Fristen zur Ausfertigung des Bescheides, bei Engpässen entsprechende Verstärkung der Gewerbeabteilungen. Die Verletzung dieser Frist sollte Amtshaftungsanspräche begründen. Von der Einhaltung der Frist kann der Landeshauptmann in komplexen Verfahren befreien.
  • Systematische und weitgehende - wenn auch dzt. noch informelle - Zusammenlegung von Bau- und Betriebsanlagenverfahren . Wenn nach der neuen Novelle eine Berufung im Anlagenverfahren keine aufschiebende Wirkung hat, sollte dies (bei analogen Kriterien) auch fürs Bauverfahren gelten (mindestens: Entscheidungsfrist über Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen 8 Tagen).
  • Fristen für die Dauer des Berufungsverfahrens, Nichteinhaltung: Amtshaftung.

Meinung:

Mit einem Teil der Gewerbeordnungsnovelle wurde der wettbewerbsfeindliche Zustand beim Zugang zum Gewerbe zementiert, indem man Auswüchse, die zu öffentlichen Diskussionen führten, beseitigte und so das System aus der Schußlinie der aktuellen Kritik nahm. Der Schutzwall gegen (dringend notwendige) Neugründungen blieb unversehrt.

Es ist praktisch unmöglich, die Öffentlichkeit dafür zu sensibilisieren, obwohl schlußendlich alle die Folgen zu tragen haben. Genau darauf hat die Wirtschaftskammer (erfolgreich) spekuliert.

Die Änderungen des Betriebsanlagenrechts zeigt eine andere Tendenz. Das ernsthafte Bemühen ist zu erkennen, Verbesserungen zu bewirken. Viel hängt noch davon ab, was die ausstehenden (aber fest versprochenen) Ergänzungsregelungen bringen werden. Es ist aber gerechtfertigt, von einem Fortschritt zu sprechen.

Das ist eben der Unterschied. Für diejenigen, die in der WK drin sind, wird bisweilen doch etwas erreicht. Gegenüber denjenigen aber, die draußen warten, werden die Schoten dicht gemacht.

Rechtsanwälte
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