Gerade in Unternehmerkreisen ist ein Ehevertrag sehr zu empfehlen.
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens bei der Scheidung ist immer heikel. Betreibt einer der Ehegatten ein Unternehmen, wird die Sache noch komplizierter: Gemäß Ehegesetz fällt nämlich ein Unternehmen, sowie alles was dazugehört, nicht in die Aufteilungsmasse. Dazu zählen etwa auch Aktienpakete, die nicht reine Wertanlagen darstellen.
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Bestand eines lebensfähigen Unternehmens nicht zu gefährden. Die Rechtsprechung definiert ein Unternehmen als eine auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbstständig organisierte Erwerbseinheit. Auf die Größe kommt es nicht an. Die Abgrenzung ist fließend. Indizien für das Vorliegen einer wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit sind etwa ein beträchtlicher Organisationsaufwand, eine gewisse Büroorganisation, Buchhaltung oder vorhandenes Umlaufvermögen.
Auch alle Dinge, die einem Unternehmen „gewidmet“ sind, muss der Unternehmer nach der Scheidung nicht mit seinem Ehepartner teilen. Dies betrifft etwa Firmenwagen, Lebensversicherungen, die zu Gunsten des Unternehmens abgeschlossen wurden, aber auch gemeinsam erworbene Liegenschaften, wenn sie als Unternehmenssitz benutzt werden oder damit Unternehmenskredite besichert sind. Der Unternehmerehegatte hat relativ großen Gestaltungsspielraum. Allerdings kommt der Ehewohnung immer Vorrang zu.
Ehevertrag schützt vor Übervorteilung
Für den rechtsunkundigen Ehepartner, der Arbeitskraft oder Geldmittel in den Aufbau des Unternehmens des Partners steckt, kann das zu einem bösen Erwachen führen. Ist die Ehe in der Krise, kann der Unternehmer etwa noch Dinge aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen dem Unternehmen widmen oder Eheersparnisse dorthin transferieren. Der Partner bekommt maximal einen „angemessen vermögensrechtlichen Ausgleich“, wenn das Unternehmen aus ehelichen Ersparnissen aufgebaut wurde, oder Unternehmensteile daraus stammen.
Zur Vermeidung von späteren Rosenkriegen macht es Sinn, diese Dinge in einem Ehevertrag, einer Vorwegvereinbarung nach dem Ehegesetz oder einem Gesellschaftsvertrag genau zu regeln. Das Familienänderungsgesetz sieht hierzu neue Möglichkeiten vor. Vor Erstellung einer solchen Vereinbarung ist eine interdisziplinäre Beratung (unternehmens-, gesellschafts- und familienrechtlich) – allenfalls auch unter Beiziehung des Steuerberaters – notwendig. Wir machen in unserer Kanzlei mit dieser Vorgangsweise seit Jahren beste Erfahrungen.
Dr. Petra Piccolruaz