Diese Ausgabe widmen wir speziell der Übertragung von Vermögenswerten. Bei der Wei-tergabe von Wohnungen, Häusern, Liegenschaften, aber auch von Betrieben gibt es eine Vielzahl von Variationen und Möglichkeiten. Wer Unstimmigkeiten vermeiden möchte, sollte sich umfassend und rechtzeitig beraten lassen. Je früher, desto besser!
In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt der Geschäftsführer gemeinhin als Alleinherrscher, die Generalversammlung hingegen fällt in die Kategorie Pflichtübung und jährliche Routine. Wer genauer hinsieht, dem zeigt sich - speziell in Firmen mit größerem Geschäftsumfang - ein ganz anderes Bild. Die Gesellschafterversammlung ist dort ein wichtiges Lenkungsinstrument, der Geschäftsführer deren Beauftragter. Es hätte den Rahmen dieser Ausgabe gesprengt, alle Möglichkeiten des „Regierens” aufzuzeigen. Wir haben uns deshalb auf die „zwingenden” Einberufungsfälle der Generalversammlung beschränkt.
Wir wünschen bei der Lektüre viel Vergnügen!