Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Österreichische Vergaberecht korrigiert. Übergangene Bieter werden künftig leichter zu Schadenersatz kommen.
Ausgangspunkt war folgender Fall: Eine Bietergemeinschaft wurde bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an zweiter Stelle gereiht. Sie focht diese Entscheidung an, da sie der Meinung war, dass das erstgereihte Angebot hätte ausgeschieden werden müssen. Die Vergabekontrollbehörde wies den Antrag auf Nachprüfung allerdings ab.
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof auf. Im weiteren Verfahren stellte die Vergabekontrollbehörde fest, dass der Bestbieter tatsächlich widerrechtlich nicht zum Zug gekommen war. Die Bietergemeinschaft klagte auf Schadenersatz.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) war der Auffassung, dass die Kläger nach österreichischem Recht nur dann Anspruch auf Schadenersatz hätten, wenn ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers vorläge. Allerdings bezweifelten die Obersten Richter, dass die Österreichische Rechtslage EU-konform sei. Sie wandten sich deshalb an den Europäischen Gerichtshof.
Die Richter in Luxemburg waren klar der Anschicht (C-314/09 vom 30.09.2010), dass die Österreichische Regelung dem EU-Recht widerspricht.
Nachweis des Schadens genügt
Das verbessert die Situation von Bietern, die durch rechtswidriges Verhalten des Auftaggebers den Auftrag nicht erhalten. Sie müssen in Zukunft vor Gericht nur noch den Nachweis erbringen, dass ihnen durch das Verhalten des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist. Auf die Vorwerfbarkeit (Verschulden) des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers kommt es nicht mehr an.
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt einen massiven Eingriff in das bisher geltende System dar. Bietern wird es deutlich erleichtert, ihren Anspruch auf Schadenersatz durchzusetzen. Öffentliche Auftraggeber und die Kontrollbehörden werden sich noch mehr darum bemühen müssen, den Sorgfaltsmaßstab des Vergabegesetzes und der EU-Vergaberichtlinie einzuhalten.