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Spielregeln für Einkäufe in der EU

Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsentwurf für ein gemeinsames europäisches Kaufrecht erarbeitet. Dieses soll Hindernisse bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen beseitigen und den Verbrauchern künftig mehr Schutz bieten.

Freiwillige Anwendung
Es ist vorgesehen, dass dieses europäische Kaufrecht freiwillig sein soll. Es soll in erster Linie Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern und mit Einschränkung auch Verträge zwischen Unternehmen regeln. Jedenfalls soll dieses neue europäische Kaufrecht zwischen Unternehmern und Konsumenten gelten, wenn der Verbraucher dies verlangt (etwa bei Bestellung über das Internet mittels Mausklick). Die Mitgliedsstaaten können dieses einheitliche Kaufrecht auch auf Sachverhalte mit rein innerstaatlichem Charakter anwenden.

UN-Kaufrecht als Vorbild
Viele Bestimmungen des neuen europäischen Kaufrechtes sind dem UN-Kaufrecht nachgebildet. Das UN-Kaufrecht geht jedoch wesentlich weniger ins Detail, wie es die von der EU-Kommission neu vorgestellten Regeln tun. Das UN-Kaufrecht bleibt auch in Zukunft relevant, vor allem für Geschäfte außerhalb der EU.

Inhaltlicher Geltungsbereich
Sachlich soll sich das gemeinsame Kaufrecht auf den reinen Warenkauf, auf die Bereitstellung digitaler Inhalte und auf Dienstleistungen, die sich auf digitale Inhalte oder Warenkäufe beziehen, beschränken. Die Anwendung auf Werk-, Versicherungs- oder Leasingverträge wird noch diskutiert. Auch die dingliche Seite von Kaufverträgen (z.B. wann geht beim Kauf das Eigentum über) soll geregelt werden. Bestehende Lücken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr werden damit geschlossen. Der Entwurf enthält detaillierte Bestimmungen zur Entstehung und Wirksamkeit eines Vertrages, er legt bestimmte  Vertragspflichten fest und schreibt auch die Rechtsmittel bei Schlecht- oder Nichterfüllung vor. Die Verjährung und die Informationspflicht des Verkäufers bzw. des Online-Anbieters wird ebenfalls geregelt.

Direkte Umsetzung
Die Kommission möchte das Kaufrecht mittels Verordnung einführen. Dann gilt es unmittelbar und völlig gleich in allen 27 Mitgliedstaaten. Diese müs-sen dieses Regelungswerk nicht in nationale Rechte umsetzen, es besteht dort neben dem nationalen Kaufrecht. Zuvor muss dieser Vorschlag der Kommission aber noch von den 27 Mitgliedsstaaten und dem europäischen Parlament abgesegnet werden.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
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