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Grenzfälle im Vergaberecht geklärt


Unterlegene Bieter wollen oft nicht klein beigeben. Sie suchen akribisch nach Fehlern im Vergabevorgang und versuchen mit juristischen Mitteln, eine neue Ausschreibung zu erreichen. Der Verwaltungsgerichtshof musste in letzter Zeit mehrfach Grenzfragen im Vergaberecht klären.

Berichtigung nach Ablauf der Frist

Ist die Frist zur Anfechtung einer Ausschreibung abgelaufen, gilt sie als „bestandsfest”. Trotzdem ergibt es sich immer wieder, dass danach noch Berichtigungen oder kleine Änderungen vorgenommen werden müssen. Unterlegene Bieter nehmen dies zum Anlass, die Ausschreibung als solche mit juristischen Mitteln anzugreifen. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof einen Riegel vorgeschoben (wGH 12.09.2013, 2010/04/0119). Die Richter entschieden, dass die Ausschreibung durch die Berichtigung nicht gänzlich neu gefasst, sondern nur in bestimmten Punkten abgeändert wird. Mit der Berichtigung und einer damit verbundenen Verlängerung der Angebotsfrist werde die bereits eingetretene Bestandskraft nicht generell beseitigt. Der Inhalt der Berichtigung kann aber sehr wohl angefochten werden.

Schutz vertraulicher Informationen

Laut Vergabegesetz sind alle Beteiligten am Verfahren (Auftraggeber, Bewerber und Bieter) dazu verpflichtet, schutzwürdige Daten geheim zu halten. Nun stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn ein Bieter Akteneinsicht in verfahrensgegenständliche Urkunden verlangt und die so gewonnenen Informationen im Nachprüfungsverfahren verwenden will. Eine pauschale Ablehnung sei unzulässig, entschieden die Verwaltungsrichter (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207).

Die Kläger waren vor Gericht gezogen, weil eine Behörde ihnen verschiedene Aktenstücke mit dem Hinweis, dass das Rechtsmittel ohnehin unzulässig sei, vorenthielt. Die Richter stellten klar, dass einer solchen Entscheidung eine gründliche Rechtsgüteabwägung vorangehen müsse. Die Behörde hätte prüfen müssen, inwieweit ein überwiegendes Interesse darin bestehe, dem Bieter Informationen vorzuenthalten. Gleichzeitig hätte eine effektive Rechtsverfolgung sicher gestellt werden müssen.

Aufhebung erschwert

Das Höchstgericht (VwGH 25.01.1011, 2008/04/0082) will außerdem Aufhebungen mangels „nachvollziehbarer Ange-bots-prüfungen“ nur mehr unter besonderen Umständen zulassen. Es verlangt von den Vergabekontrollbehörden ein tieferes Einsteigen in die Angebote.

Wenn in Rechtsmitteln Behauptungen aufgestellt werden wie „Keine Referenzprojekte!“, „spekulativer Preis!“, „mangelnde Befugnis!“, dann beschränken sich die Vergabekontrollbehörden meist darauf, auf ihre „eingeschränkte“ Ermittlungspflicht zu verweisen und gehen auf die erhobenen Vorwürfe nicht im Detail ein. Eine Aufhebung wegen nicht nachvollziehbarer Angebotsprüfung durch die vergebende Stelle wollen die Verwaltungsrichter aber nicht tolerieren (VwGH 25.01.1011, 2008/04/0082). Sie verlangen von der Kontrollbehörde eine vertiefte Angebotsprüfung. Insbesondere müsse sich diese mit der Kalkulation des präsumtiven  Bieters befassen. Es reiche nicht, wenn die Kontrollbehörde nur offenkundige Angebotsmängel aufgreift und prüft, ob die Handlungsweise des Auftraggebers nachvollziehbar ist.

Andererseits dürfe man von den Vergabekontrollbehörden aber auch nicht verlangen, dass sie mit derselben Genauigkeit und Tiefe prüfen wie der Auftraggeber.

Prozessvollmacht für die Gemeinde

Klagt eine Gemeinde oder wird sie verklagt, genügt es nicht, dass der Bürgermeister einen Anwalt mündlich beauftragt. Er muss dafür einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans einholen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und vom Bürgermeister und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Nur wenn die Sache aufgrund des Streitgegenstandes allein in der Kompetenz des Bürgermeisters liegt, reicht die Unterschrift des Gemeindeoberhaupts. Die Beauftragung muss aber auf jeden Fall schriftlich erfolgen (OGH 1 Ob 9/13z).

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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