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Gewerbenovelle kein großer Wurf

Das österreichische Gewerberecht wurde überarbeitet.

Eine Reform der 170 Jahre alten Gewerbeordnung wird in Juristen- und Wirtschaftskreisen schon seit Jahrzehnten diskutiert - und ebenso lange wehren sich verschiedene Interessensgruppen dagegen. Sie begründen dies damit, dass die Qualität gesichert und der Konsument geschützt werden müsse. In Wirklichkeit geht es aber um die Wahrung des Besitzstandes und den Schutz vor Konkurrenz. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass die Reform, die der Gesetzgeber nun beschlossen hat, kaum der Rede wert ist. Die Novelle ist alles andere als der angekündigte „große Wurf”:

Neu eingeführt wurde der Begriff Gewerbelizenz. Dieser umfasst das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben. Die Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung des Gewerbes begründet (Gewerbeberechtigung) und umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte. Reglementierte Gewerbe müssen wie bisher angemeldet, freie Gewerbe nur angezeigt werden. Die Liste der freien Gewerbe wurde auf 440 ausgeweitet. Die reglementierten Gewerbe sind von 80 auf nunmehr 75 geschrumpft.

Nebenrechte

Die Nebenrechte wurden im Zuge der Reform aus--ge-weitet. Bei den reglementierten Gewerben können auftragsbezogen 15 Prozent, bei freien Ge-werben 30 Prozent des Jahresumsatzes in anderen Gewerben erwirtschaftet werden, ohne dass es eine zusätzliche Gewerbeberechtigtung braucht.

Die allgemeinen Voraussetzungen sind dieselben wie bisher: Wer ein Gewerbe anmelden oder anzeigen möchte, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der EU oder der EWR besitzen. Außerdem dürfen keine Vorstrafen wegen betrügerischer Krida oder eines Finanzvergehens beziehungsweise ein mangels Vermögens abgewiesenes Insolvenz-ver-fahren vorliegen. Auch ein aufgehobenes In-sol-venz-verfahren stellt einen Ausschlussgrund dar, solange es in der Insolvenz-datei ersichtlich ist.

Anlagenrecht

Die Betriebsanlageverfahren sollen schneller wer-den. Die maximale Verfahrensdauer wurde von sechs auf vier Monate gesenkt. Anlagewerber können künftig auch nicht-amtliche Sachverständige heranziehen. Für vorübergehende Anlagen - wie etwa für ein Fest im Freien - braucht es künftig keine Betriebsanlagengenehmigung mehr. Veränderungen in Richtung eines „One-Stop-Shop” gab es keine. Wie gesagt: Kein großer Wurf! Das Gewerberecht wurde in Österreich immer nur punktuell erneuert, und meist wurden auch diese Reformen von außen (EU) aufgezwungen. Das wird wohl noch eine Weile so bleiben.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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