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Verlängerung des Mietvertrags

Wenn der Mieter am Ende der Laufzeit eines befristeten Mietvertrags weiterhin in der Wohnung bleiben möchte, muss der Vermieter gut aufpassen. Denn das Mietrechtsgesetz sieht kurzfristige Verlängerungen nicht vor.

Ein befristeter Mietvertrag für eine Wohnung muss eine Laufzeit von mindestens drei Jahren aufweisen. Eine kürzere Befristung ist unwirksam. Wird nach Ende der Laufzeit kein neuer Mietvertrag abgeschlossen, verlängert er sich automatisch um weitere drei Jahre. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre wieder nicht aufgelöst, gilt er als auf unbefristete Zeit verlängert und kann dann aufgrund der Mieterschutzbestimmungen vom Vermieter nur mehr sehr eingeschränkt gekündigt werden.

Es ist wichtig, dass allfällige Verlängerungen schriftlich erfolgen und jeweils immer auf jeweils drei Jahre abgeschlossen werden. Liegt keine Schriftlichkeit vor, ist die Befristung unwirksam und der Mietvertrag wäre auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Nur im Vollausnahmebereich des Mietrechtsgesetzes kann der Mietvertrag (auch mündlich) auf weniger als drei Jahre wirksam befristet werden. Es empfiehlt sich aufzupassen, da ein „Hineinrutschen“ in einen unbefristeten Mietvertrag böse Folgen haben kann.

Anwalt Mag. Patrick Piccolruaz

Anwalt Mag. Patrick Piccolruaz

„Vermieter sollten die Laufzeiten von Mietverträgen immer genau im Auge behalten. Sie riskieren sonst, dass sie sich automatisch verlängern.“

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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