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Exekutionen - vereinfachte Bewilligungen

Die Exekutionsordnung wurde beträchtlich vereinfacht.

Nachdem wir für Sie immer wieder in Eintreibungssachen tätig sind, möchten wir Sie in diesem Rundschreiben über wichtige Änderungen in der Exekutions- ordnung informieren.

Kernstück der Neuerungen ist die Einführung des sogenannten vereinfachten Bewilligungsverfahrens. Nunmehr wird die Exekutionsbewilligung ohne Vorlage des Exekutionstitels (Urteil, Zahlungsbefehl, u.a.) dann erteilt,

  • wenn eine Geldforderung unter ATS 100.000,00 hereingebracht werden soll
  • es sich um keine Liegenschaftsexekution handelt

Eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren erteilte Exekutionsbewilligung ist dem Verpflichteten zuzustellen - was den Überraschungseffekt der Pfändung erheblich abschwächt. Vollzugshandlungen dürfen in diesem Fall nämlich frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden, bei einer Forderungsexekution (Lohnexekution) erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner (Arbeitgeber).

Ein betreibender Gläubiger kann jedoch die Bewilligung der Exekution nach wie vor auf die herkömmliche Art erreichen (Vorlage des Exekutionstitels). Hierdurch wird die Verständigung des Verpflichteten von der bevorstehenden Exekution verhindert - ebenso die Einspruchsmöglichkeit. Diese Vorgangsweise kann jedoch den Beginn der Exekution verzögern, da vorerst vom Prozeßgericht erster Instanz die Rechtskraftbestätigung eingeholt werden muß.

Gegen eine im vereinfachten Verfahren erteilte Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten ein Einspruch binnen 14 Tagen ab Zustellung zu. Mit dem Einspruch kann nur geltend gemacht werden, daß tatsächlich kein rechtskräftiger Titel vorliegt oder der Titel nicht mit dem Exekutionsantrag übereinstimmt.

Im Bereich der Fahrnisexekution wurde die Stellung des Gerichtsvollziehers aufgewertet. Er soll größere Selbständigkeit und eigene Verantwortlichkeit erlangen. Mit Übergabe des Exekutionsaktes an den Gerichtsvollzieher durch das zuständige Bezirksgericht erhält dieser den Auftrag, Exekutionshandlungen solange vorzunehmen, bis der Erfolg oder Nichterfolg feststeht. Spätestens nach vier Monaten ab Zuteilung des Aktes muß der Gerichtsvollzieher dem Gericht über den Stand seiner Tätigkeit berichten. Eine Verlängerung dieser Frist um zwei Monate ist jedoch möglich.

Verlief innerhalb der letzten sechs Monate die Fahrnisexekution eines anderen betreibenden Gläubigers ergebnislos, so ist zwar ein Antrag auf Exekutionsbewilligung zu bewilligen, jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzug zu vollziehen. Hiervon muß aber der neu hinzugekommene Gläubiger verständigt werden.

Wiederholte Anträge auf Neuvollzug, falls ein Exekutionsversuch ergebnislos war, erübrigen sich nunmehr - was zu einer nicht unerheblichen finanziellen Entlastung des betreibenden Gläubigers führt.

Diese Verselbständigung des Gerichtsvollziehers hat zur Folge, daß der betreibende Gläubiger nunmehr bis zu einem halben Jahr auf den Vollzugsbericht warten muß. Wir, als Anwälte, können diese Vollzüge daher nicht mehr beschleunigen.

Im Rahmen dieses Schreibens möchten wir auch darauf aufmerksam machen, daß wir zur raschen Bearbeitung von Inkassoaufträgen und um unnötige Rückfragen zu vermeiden, folgende Angaben unbedingt benötigen:

  • Gewünschte Verfolgungsmaßnahmen
  • Daten des Schuldners (wenn möglich auch das Geburtsdatum)
  • Haupt- bzw. Nebenforderung (Zinsen, Mahnspesen, etc.)
  • Beweismittel im Original (Rechnungen, Verträge, usw.)

Beiliegend haben wir ein Inkassoauftragformular erarbeitet, welches Sie gerne so verwenden oder als Anregung ansehen können.

Abschließend ist noch zu erwähnen, daß aufgrund des Beitritts Österreichs zur EU keine Mehrwertsteuer aus den Verzugszinsen mehr verlangt werden darf. Die Gerichte weisen diesen Betrag ab.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

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