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Rückersatz von Ausbildungskosten

Damit der Ausbildungsaufwand dem Arbeitgeber auch langfristig zugute kommt, wird der Mitarbeiter oft vertraglich verpflichtet, sich für eine gewisse Zeit an das Unternehmen zu binden. Etwa 30 Prozent der Arbeitsverträge enthalten Klauseln zum Rückersatz von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses. Entsprechende Bestimmungen sind seit Jahren Teil von Musterverträgen.

Voraussetzungen für Rückersatz
In einer solchen Vereinbarung, die übrigens schriftlich verfasst werden muss und nicht mit Minderjährigen abgeschlossen werden kann, ist eine Bindungshöchstdauer festzulegen.  Unzulässig ist es, „wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird“. In der Literatur gab es zu dieser Bestimmung verschiedene Interpretationen. Grundsätzlich galt, dass die Höhe des Rückforderungsbetrages und die Dauer innerhalb derer der Arbeitnehmer an die Vereinbarung gebunden sein soll, an dem konkreten Nutzen, den der Arbeitnehmer aus der Ausbildung zieht, zu messen ist. Nach dem Gesetz ist somit eine Vereinbarung nichtig, wenn die Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart wird. Unsicherheit gab es aber darüber, ob eine derartige Aliquotierung in einen Arbeitsvertrag hineininterpretiert werden kann, wenn eine solche fehlt, oder ob die Vereinbarung dann als völlig ungültig anzusehen ist.
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 126/08g) bringt nun Klarheit. Der OGH verwies in seiner Entscheidung auf die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, die mobilitätshemmende Wirkung von Klauseln über Ausbildungskostenrückersatz ohne Aliquotierung zu vermeiden. Die wörtliche, systematische und historische Interpretation ergibt laut OGH, dass es Wille des Gesetzgebers sei, Rückersatzklauseln, die überhaupt keine Aliquotierung vorsehen, als zur Gänze unwirksam einzustufen.

Bestehende Verträge ändern
Damit ist klar: Bestehende Arbeitsverträge mit Klauseln über Ausbildungskostenrückersatz ohne Aliquotierung sind dringend zu sanieren. Ansonsten muss im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die gesamte Klausel ungültig ist.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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