Der Oberste Gerichtshof hat aktuell die Gestaltungsfreiheit bei der Privatstiftung stark eingeschränkt. Er lässt nun nicht mehr zu, dass die Begünstigten der Stiftung Einfluss auf die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands nehmen. Nicht einmal eine auf wichtige Gründe beschränkte Abberufung ist mehr zulässig.
Jede Privatstiftung muss zwingend über einen (aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden) Stiftungsvorstand und einen Stiftungsprüfer verfügen. Daneben kann auch ein Beirat eingerichtet werden. Letzteres ist in fast allen in Österreich gegründeten Privatstiftungen der Fall oder zumindest in der Stiftungsurkunde vorgesehen. Neben dem Beirat kann es zusätzlich einen Aufsichtsrat geben. In der Praxis wurden oft Begünstigte und deren nahe Angehörige in den Beirat entsandt. Das Gesetz verbietet dies nicht. Für den Aufsichtsrat hingegen besteht eine derartige Beschränkung. Dies mit gutem Grund. Verfügt die Privatstiftung über einen Aufsichtsrat, bestellt dieser den Stiftungsprüfer. Ist kein Aufsichtsrat eingerichtet, sondern nur ein Beirat, obliegt die Bestellung des Stiftungsprüfers zwingend dem Gericht.
Rechte des Beirates
„Bisher wurde es als vertretbar angesehen, dass die Begünstigten oder deren Angehöre im Beirat die Mehrheit stellen dürfen,” erklärt Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller. Darüber hinaus wurde in der Firmenbuchpraxis eine Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch den Stifter und (mit Begünstigten besetzte) Beiräte dann als zulässig angesehen, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist.
Dies hat dazu geführt, dass der Beirat einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Stiftungsvorstands nehmen konnte - was an sich vom Gesetz her nicht vorgesehen ist. Die Besetzung des Beirates war daher gerade für Familienstiftungen von entscheidender Bedeutung. Sind die Begünstigten nämlich vom Beirat ausgeschlossen, führt dies letztendlich zu einer Entfremdung der Stiftung.
Das nunmehr vorliegende Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 42/09 h) bringt jedoch eine böse Überraschung. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes durch einen Beirat, der mehrheitlich mit Begünstigten besetzt ist, selbst dann unzulässig sei, wenn die Abberufung auf wichtigen Grund beschränkt ist. Diese Entscheidung hat nicht nur für Begünstigte, die in einem Stiftungsbeirat sind, wesentliche Bedeutung, sondern auch für jene mehr als 55 Prozent der Stiftungen, bei denen sich der Stifter zu Lebzeiten die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes vorbehalten hat. In den meisten Fällen sind nämlich alle diese Stifter selbst Begünstigte oder nahe Angehörige vom Begünstigten. Nach Ansicht des OGH sei ein mit Begünstigten besetzter Beirat, dem kontrollierende oder sogar bis zu einem gewissen Grad auch weisungsgebende Funktion zukommt, noch zulässig. Zustimmungsrechte sowie Bestellungs- und Abberufungsrechte darf aber ein mit mehrheitlich Begünstigten (oder deren Angehörigen) besetzter Beirat nicht haben.
Entfremdung von Familienstiftungen
Diese Entscheidung stellt gerade Familienstiftungen vor große strukturelle Probleme. Die Folge wird nämlich sein, dass Familienfremde eine Familienstiftung kontrollieren und dort auch den Stiftungsvorstand bestellen oder zumindest beeinflussen können. „Die Stiftung in Österreich hat hierdurch sicherlich neben den jüngsten steuerrechtlichen Verschlechterungen weiter an Attraktivität verloren,” ist sich Dr. Müller sicher.