Wenn kein Begünstigter angegeben ist, fällt die Lebensversicherung eines Verstorbenen in den Nachlass. Dies ist zum Beispiel bei einer Er- und Ablebensversicherung der Fall, die auf den Verstorbenen selbst lautete. Auch wenn der Begünstigte einer Lebensversicherung der Überbringer beziehungsweise Inhaber ist und zum Zeitpunkt des Todes keine Verfügung vorlag, kommt die Versicherungssumme in die Erbmasse.
Lebensversicherung mit Begünstigten
Wurde der Versicherungsvertrag aber zugunsten einer im Vertrag genannten Person abgeschlossen, so steht die Versicherungssumme natürlich dem Begünstigten zu und fällt nicht in den Nachlass. Er hat einen privatrechtlichen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, die Versicherung muss die Summe direkt an ihn auszahlen.
Allerdings gibt es auch hier eine Einschränkung. Der auszuzahlende Betrag wird nämlich rechtlich wie eine Schenkung qualifiziert. Der entsprechende Betrag ist also für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zum Nachlass hinzuzurechnen. Auf diese Weise kann es zu einer Pflichtteilsverletzung kommen (siehe auch Seite 2). In einem solchen Fall muss der Begünstigte einen Teil des an ihn ausbezahlten Betrages an den in seinem Pflichtteil verletzten Erben abgeben.
Sehr oft ist es der Fall, dass eine Lebensversicherung zugunsten von Verbindlichkeiten „vinkuliert“, also quasi verpfändet ist. Die Versicherungssumme wird dann in erster Linie zur Abdeckung der Schulden verwendet. Nur ein allfälliger „Überling” fließt dann entweder in den Nachlass oder kommt einem im Vertrag eingesetzten Begünstigten zu. Für die Berechnung, ob allenfalls eine Pflichtteilsverletzung vorliegt, ist dann nur dieser Überling heranzuziehen und nicht die gesamte Versicherungssumme.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich ein aus einem Versicherungsvertrag Begünstigter die Summe, die er ausbezahlt erhält, auf einen ihm möglicherweise zustehenden Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss.