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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Kleingedruckte wird oft unterschätzt
Eine im Geschäftsverkehr allgemein bekannte und übliche Methode Ansprüche zu sichern, sind die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Darunter versteht man einen vorformulierten Vertragstext, der auf eine Reihe von Geschäftsfällen Anwendung finden soll. Im Folgenden möchte ich einerseits darstellen, welche Regelungsmöglichkeiten bzw. Klauseln nützlich sind und welche Wirkung sie haben. Danach möchte ich auf die Formalitäten hinweisen, unter denen die AGB überhaupt rechtswirksam werden.

Risikoausschluss – Freizeichnung
Die Bestimmungen, mit denen sich jemand in den AGB vor Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners absichern will, nennt man Freizeichnungsklausel. Darunter versteht man den Verzicht auf künftige Schadenersatzansprüche. Sie sind allerdings nur eingeschränkt wirksam, sie gelten nämlich nur für den Fall leichter Fahrlässigkeit. Ein Unternehmer kann sich also nicht etwa für eigene grobe Fahrlässigkeit oder gar für Vorsatz von vornherein freizeichnen. Aber auch was die Schäden selbst betrifft, so hat die Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Der Risikoausschluss gilt nicht für gänzlich unvorhersehbare oder atypische (dh im konkreten Geschäft nicht vermutbare) Schäden. Überdies steht die Freizeichnungsklausel immer unter der Einschränkung, dass ein Vertragspartner nicht seine wirtschaftliche Vormacht- oder gar Monopolstellung wider die guten Sitten ausgenützt hat. Das Konsumentenschutzgesetz verbietet im Übrigen Vertragsbestimmungen, mit welchen der Unternehmer den Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausschließt. Es darf also in diesen Fällen auch eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden.

Durch eine Freizeichnungsklausel kann sich der Unternehmer auch nicht etwa von Folgen befreien, die durch die Verletzung seiner Warnpflicht entstehen.

„Zwingendes“ Recht
Es gibt so genannte zwingende Gesetzesnormen, die können durch einen Vertrag nicht unwirksam gemacht werden. Andererseits gibt es aber auch solche Normen, die nur dann gelten, wenn in einem Vertrag nichts anderes steht (dispositive Gesetze). Die Verjährungsfrist kann man zB nicht verlängern, wohl aber die Gewährleistungsfrist. Eine Verkürzung der letzteren ist unter Kaufleuten möglich, nicht aber nach dem Konsumentenschutzgesetz. Was im Einzelnen zulässig ist oder nicht, kann nur ein Anwalt prüfen. Es muss daher an dieser Stelle dringend geraten werden, AGB durch einen Rechtsfreund nicht nur erstellen sondern auch in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen, weil sich mittlerweile die gesetzlichen Bestimmungen (auch EU-Recht!) geändert haben könnten. Darüber hinaus gibt es ständig neue Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes, in welchen meist die Gestaltungsmöglichkeiten beim Abbedingen von Gesetzesbestimmungen eingeschränkt werden. So ist zB kürzlich bei einem Kaufvertrag, abgeschlossen unter Unternehmern, über eine fabriksneue Ware ein völliger Ausschluss der Gewährleistung für unzulässig erklärt worden, dem Käufer müssen mindestens Verbesserungsansprüche bleiben. Auch der formularmäßige Ausschluss des Rücktrittsrechtes des Käufers für den Fall des Verkäuferverzuges ist zB unwirksam.

Restgültigkeit
Eine wichtige Klausel ist auch, wenn festgelegt wird, dass der Vertrag in seinem gedachten Sinne weiterhin gültig bleiben soll, auch wenn sich einzelne Klauseln als unwirksam bzw. unzulässig herausstellen. Nur: Der Oberste Gerichtshof hat erklärt, dass auch diese „Restgültigkeitsklausel“ ihre Grenzen hat, nämlich da, wenn einer der Vertragsparteien durch „auffallende Ungleichgewichtigkeit“ so benachteiligt wird, dass die Rechtsnatur des gesamten Vertrages betroffen ist.

Andererseits wird ein Vertrag nicht deshalb gänzlich unwirksam, weil einzelne Vertragsklauseln nichtig sind. Üblicherweise findet in einem solchen Fall eine Anpassung der betreffenden Klausel auf ein „inhaltlich nicht mehr zu beanstandendes Maß“ statt, dh, die Nichtigkeitsklausel wird einfach so abgeändert, dass sie eben nicht mehr nichtig ist und dem Sinn des Vertrages doch noch entsprechen kann.

Eigentumsvorbehalt
Jeder der sich mit den AGB befasst hat, ist zu allererst auf eine solche Klausel gestoßen bzw. hat sich mit ihr auseinander zu setzen gehabt. Der Begriff ist selbst erklärend, sodass sich hier weitere Ausführungen erübrigen. Zu diesem Thema gibt es eine Legion von oberstgerichtlichen Entscheidungen, die ich hier nicht alle anführen kann. Es sei hier nur auf die Problematik der Weitergabe bzw. Weiterverarbeitung verwiesen bzw. auf die „Selbstständigkeit der Sache“ an der Eigentumsvorbehalt begründet würde. Auch die Frage von Teilzahlungen bzw. strittigen Restzahlungen muss möglichst klar geregelt sein. Weitere Einzelheiten erläutert Dr. Stefan Müller in seinem Artikel.

Anrechnung von Zahlungen
Die Bedeutung dieser Klausel wird oft unterschätzt. Wenn zwischen den Vertragsparteien ständige Geschäftsbeziehungen bestehen und immer wieder Zahlungen geleistet werden, so ist es wichtig festzulegen, wie diese Zahlungen verrechnet werden. Dies kann insbesondere im Zusammenhang mit einem allfälligen Eigentumsvorbehalt, aber auch mit der Verjährung eine Rolle spielen. Grundsätzlich ist es so, dass Zahlungen so verrechnet werden müssen, wie es derjenige, der eine Zahlung leistet, ausdrücklich (schriftlich) verlangt. Meist erfolgt eine Zahlung ohne eine solche spezielle Widmung. In diesem Fall kann dann der Zahlungsempfänger die Zahlungen nach seinem Ermessen anrechnen, wenn es in den AGB steht.

Im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt wird häufig eine so genannte „Vorausabtretung“ in den AGB festgelegt. Dies bedeutet, dass der Erlös bzw. Kaufpreis bei einer Weiterveräußerung nicht dem Verkäufer zufließt, sondern via Abtretung dem Vertragspartner, der die Ware zuerst an die Zwischenfirma geliefert hat. Hier kommt es sehr auf die spezifische Formulierung an, dass diese Klausel die beabsichtigte Wirkung entfalten kann. Es muss nämlich leicht zu eruieren sein, welche ganz konkrete Forderung im Einzelnen abgetreten worden ist. Dies kann bei ständigen Geschäftsbeziehungen und fortlaufenden Warenübertragungen schwierig sein. Es gibt aber durchaus die Möglichkeit, dieses Problem mit präzisen Formulierungen zu regeln.

Konsumentenschutz
Es dürfte allgemein bekannt sein, dass durch das entsprechende Gesetz der Letztverbraucher geschützt werden soll, dass es also nur im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Privatmann gilt. Es enthält umfangreiche Bestimmungen zum Schutze desselben und betrifft insbesondere die Schadenersatz- und Gewährleistungsfrage. Verletzen AGB das Konsumentenschutzgesetz, so ist die entsprechende Klausel nichtig. Nach dem oben Gesagten wird dadurch aber nicht etwa der ganze Vertrag zerstört, sondern er wird – im Streitfall – so abgeändert, dass er die ursprüngliche Wirkung weiter entfalten kann, aber eben auch dem Konsumentenschutzgesetz entspricht. Eine Vereinbarung zB, wonach der Unternehmer für seine Leistung ein höheres als das bei Vertragsabschluss bestimmte Entgelt begehren kann, ist nach dem Konsumentenschutzgesetz nur dann wirksam, wenn die für die Erhöhung maßgeblichen Umstände im Vertrag umschrieben sind und nicht von der Willkür des Unternehmers abhängen. Dieses Thema sollten die AGB unbedingt und präzise behandeln, wenn Preiserhöhungen stattfinden sollen.

Schriftlichkeit
Wichtig ist, dass die AGB Bestimmungen enthalten, welche Erklärungen nur schriftlich abgegeben werden können. Wir haben in einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten die Erfahrung machen müssen, dass Ansprüche im großen Umfange verloren gehen, wenn dieses Prinzip – ob Schriftlichkeit in den AGB übrigens vereinbart wurde oder nicht – nicht eingehalten wurde. Im Streitfalle wird fast immer zu Lasten dessen entschieden, der keine Urkunden vorlegen kann. Durch Aussagen von Zeugen ist dies fast nie zu reparieren.

In diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass insbesondere die Übermittlung von Schriftstücken mittels Fax oder Mail nicht unproblematisch ist, weil der Empfänger behaupten kann, die Erklärung nicht erhalten zu haben. Es empfiehlt sich daher, wichtige Erklärungen ausschließlich mittels eingeschriebenem Brief abzugeben.

Ö-Normen
Im Rahmen dieser Schrift können natürlich nicht alle Regelungsmöglichkeiten von AGB erörtert werden. Ich habe einige wichtige herausgegriffen, auf andere darf ich mit Schlagworten verweisen. Gegenseitige Verrechnung in Forderungen, Kompensation, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte, Beweislastverteilung, Verfall der bearbeiteten Sache, „ausgehandelte Klausel“, Rücktritt vom Vertrag, Leistungsänderung, Schuld- und Vertragsübernahme – Ö-Normen.

Letzere sind nichts anderes als für eine ganze Branche geltende AGB, die aber in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsgegenstand gemacht werden müssen. Die Anwendung der Ö-Norm und die Problematik der Interpretation würde ein ganzes Buch füllen. Bei der Ausarbeiten von AGB ist aber unbedingt die Frage der Ö-Norm ausdrücklich zu erörtern und sind diese entsprechend einzuarbeiten.

Gerichtsstandsvereinbarung
Eine allgemein bekannte und sehr wichtige Klausel ist die Gerichtsstandsvereinbarung. Muss man nämlich seine Forderungen gerichtlich betreiben, so spielt es eine große Rolle, wo das stattfinden kann. Zwar hat der Gesetzgeber für Konsumentengeschäfte die Regelungsfreiheit eingeschränkt. Unter Kaufleuten ist aber nahezu jede Regelung möglich. Es wird im Einzelfall zu klären sein, wie diese Klausel auszuschauen hat. Es muss nicht immer die günstigste Lösung sein, beim einheimischen Gericht die Klage einzubringen, wenn man bei der Exekution in einem fremden Land, insbesondere außerhalb der EU, Schwierigkeiten hat. Am Zweckmäßigsten sind so genannte Wahlgerichtsstände, wo derjenige, der die Gerichte in Anspruch nehmen muss, zwischen mehreren Möglichkeiten, die im konkreten Fall günstigste wählen kann. Über weitere Einzelheiten, insbesondere auch über die „Rechtswahl“ informiert Dr. Stefan Müller in seinem Beitrag.

Die bisherigen Kapitel befassten sich mit dem Inhalt von AGB. Im Folgenden gehe ich auf die Frage ein, wann sie überhaupt wirksam werden, dh, für die Voraussetzungen für deren Gültigkeit.

Zustimmung
AGB sind, wie oben erwähnt, vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Reihe von Geschäften Gültigkeit haben sollen. Damit sie angewendet werden können, muss der Vertragspartner entweder ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung erteilen. Erklärt ein Unternehmer seinem Geschäftspartner, dass er nur zu seinen AGB abschließen will und lässt sich letzterer schlicht darauf ein, sind die AGB vom Konsens umfasst. Darf ein Partner davon ausgehen, dass der andere keine AGB zu Grunde legt – etwa auch weil sie ihm durch Abdruck an versteckter Stelle nicht zugänglich oder erkennbar sind – so braucht er sie nicht gegen sich gelten zu lassen.

Theorie des letzten Wortes
Oft kommt es aber vor, dass der erste Vertragspartner erklärt, seine AGB sollten Vertragsinhalt werden, der Geschäftspartner schreibt dann zurück, er schließe zwar den Vertrag ab, aber ausschließlich unter Zugrundelegung seiner AGB. Bleibt dies unwidersprochen, gelten die Letzten. Es können sich aber auch zwei einander möglicherweise widersprechende AGB gegenüberstehen. Dies kann dazu führen, dass überhaupt kein Vertrag zustande kommt, wenn der Unterschied bzw. der Gegensatz wesentliche Vertragspunkte betrifft. Sind nur Nebenpunkte betroffen, gilt der Restvertrag.

Es ist dringend zu empfehlen, anlässlich des Vertragsabschlusses nicht nur die AGB des Partners genauestens zu studieren und sie mit den eigenen zu vergleichen. Fast noch wichtiger ist es, klarzustellen, welche der beiden nun Gültigkeit haben sollen. Man darf sich über diese Frage, die sehr häufig vorkommt, nicht hinwegmogeln, sondern muss das Problem bis zum Ende durchdenken und erledigen. Es wird also zB notwendig sein, am Schluss nochmals beim Vertragspartner anzurufen, mit ihm abzuklären, welche der AGB – oder auch der Ö-Norm – die ein Teil davon sein können, nun endgültig Vertragsinhalt werden sollen und über das End-Ergebnis einen Schriftverkehr abzuführen.

Stillschweigende Unterwerfung
Die AGB können grundsätzlich nur dann wirksam werden, wenn sie schon im ersten Angebot, jedenfalls aber noch vor Vertragsabschluss dem Partner bekannt gegeben worden sind. Der Aufdruck auf der Rückseite eines Anbots oder einer Bestellung ist nur dann gültig, wenn auf der Vorderseite – deutlich lesbar – ein Hinweis angebracht ist, dass der Vertrag zu den hinten abgedruckten AGB zustande kommen soll. Ist der Vertragspartner einmal ordentlich auf diese AGB hingewiesen worden, dann spielt es keine Rolle, ob er sie gelesen hat oder nicht. Es gilt dann die so genannte stillschweigende Unterwerfung.

Eine solche wird auch angenommen, wenn in einer langen Geschäftsbeziehung immer wieder die gleichen AGB zur Anwendung gekommen sind und im Einzelfall der formell notwendige Hinweis nicht vorgenommen wurde.

Klar ist aber, dass die Übersendung nach Vertragsabschluss zB mit der Faktura unwirksam ist. Auch eine Änderung während des verlaufenden Vertragsverhältnisses ist nur mit Zustimmung möglich.

Deutlichkeit
Insbesondere der Verbraucherschutz verlangt, dass der Verwender von AGB deutlich auf sie zu verweisen hat. Befindet sich zB auf einem Vertragsformular unmittelbar oberhalb der Unterschrift ein Hinweis auf die Rückseite, dann ist die gegenüber einem Kaufmann gültig, auch wenn die Klausel nur im Kleindruck geschrieben steht. Gegenüber einem Konsumenten kann dies kritisch sein. Hier ist sogar Fettdruck und größere Schrift zu empfehlen. Den Kunden muss jeweils der vollständige Text zugänglich gemacht werden. Erfolgt nur der Abdruck einiger ausgewählter Klauseln, dann sind nur diese im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern verbindlich.

Verständlichkeit
AGB müssen grundsätzlich auch einem juristisch nicht gebildeten Durchschnittskunden verständlich sein. Es kann aber je nach Geschäftsart und Kundenkreis eine gruppentypische Differenzierung erfolgen. Im Inland ist die deutsche Sprache zu verwenden. Eine andere (zB Englisch) ist nur dann ausreichend, wenn es sich um einen kurzen, leicht verständlichen Text handelt und die Kenntnis der Sprache von betreffendem Verbraucherkreis erwartet werden kann. Keine Verständlichkeit ist wohl dann anzunehmen, wenn die AGB unübersichtlich aufgebaut sind, keine Gliederung erkennen lassen oder wenn sie einen unverhältnismäßigen Umfang aufweisen, auf das gegenständliche Geschäft zB gar nicht passen oder nicht klar ist, welche Klausel Geltung haben soll. Mit der Verwendung juristischer Fachausdrücke ist vorsichtig umzugehen.

Lesbarkeit
Eine Lesbarkeit ist nicht anzunehmen, wenn die AGB wegen Art oder Größe des Schriftbildes nur mit Mühe zu entziffern sind. Das bedeutet nun nicht, dass jedermann sie ohne Brille lesen können muss. Üblicherweise wird man davon ausgehen können, dass AGB eine hinreichende Lesbarkeit ausweisen, wenn die Schriftgröße zB einer Tageszeitung eingehalten worden ist.

Widerspruch im Vertragstext
Wenn zwischen dem konkret abgeschlossenen Vertrag und den vorformulierten AGB ein Widerspruch entsteht, dann stört dies die Gültigkeit des Vertrages nicht weiter, weil die so genannte Individualabrede grundsätzlich Vorrang hat. Wenn also zB in einem Vertrag festgehalten wurde, dass die Verzugszinsen 4 % betragen, während in den AGB 5 % angeführt sind, gilt natürlich die Individualabrede: 4 %.

Unklarheits-/Ungewöhnlichkeitsregel
Nach der Rechtsprechung werden undeutliche Formulierungen zum Nachteil des Verwenders der AGB ausgelegt, sodass jeder verhalten ist, eine möglichst klare Sprache zu verwenden und jegliche Täuschung zu vermeiden. Dies ist leicht einzusehen. Was aber im Streitfall bei Unternehmern sehr häufig Unverständnis auslöst, ist die Auffassung der Gerichte, dass so genannte „ungewöhnliche Klauseln“ in den AGB nicht enthalten sein dürfen und gegebenenfalls ungültig sind. Dies gilt zB für eine Klausel, die nach den Umständen, vor allem aber nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht erwartet werden musste, es sei denn, man ist besonders darauf hingewiesen worden.

Überraschende Klauseln in Vertragswerken werden nach ständiger Rechtsprechung nicht Vertragsinhalt. Wenn zB ein Text klar gegliedert ist und Überschriften enthält und nun unter der Rubrik „Rücktrittsrecht“ eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist festgelegt wurde, obwohl sich der Vertrag anderswo der Überschrift „Gewährleistung“ bedient, so ist diese Regelung im Streitfall wahrscheinlich ungültig. Der Vertragspartner braucht nämlich nur die Überschriften und Texte zu lesen, die ihn interessieren und darf darauf vertrauen, dass bei anderen Teilbereichen keine Themen abgehandelt werden, die durch die Überschrift nicht gedeckt sind. Als ungewöhnlich wäre zB auch eine Klausel anzusehen, wonach ein Bürge die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, darüber hinaus aber die Haftung für alle weiteren bereits abgeschlossenen und in Zukunft abzuschließenden Kreditverträge; weiters die Klausel, dass zB der Verlust des Arbeitsplatzes zur sofortigen Fälligkeit eines Kredites führt usw.

Regelmäßige Überprüfung
Es darf abschließend nochmals dringend empfohlen werden, die AGB in relativ kurzen Abständen überarbeiten zu lassen und mit dem Rechtsfreund auch die Wechselwirkung zwischen AGB und Ö-Normen abzuklären.

AGB im Internet
AGB sind sehr häufig Bestandteil eines Internetkaufvertrags. Damit sie bei uns Wirkung erzeugen, muss die Website so organisiert sein, dass der Kunde, bevor er sich zu den Anboten im Detail durchklickt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ansehen kann (er muss sie nicht lesen) und er muss durch Mausklick erklären, dass er sie akzeptiert. Fremdsprachige AGB werden nur dann Vertragsgrundlage, wenn man sie verstehen kann (so eine OGH-Entscheidung). Unterstellt wird, dass man sie auch in einer Fremdsprache verstanden hat, wenn man auf einer solchen Website einkauft. Im Zeitalter von Bilderdatenbanken leuchtet mir das allerdings nicht ein, wer in Japan ein elektronisches Gerät kauft, versteht noch lange nicht die Schrift des Landes.

Während die Konsumenten im EU-Raum durch die Fernabsatzrichtlinie, welche am 1. Juni 2000 in Kraft getreten ist, relativ gut gesichert sind, sollte man bei Überseekäufen sorgfältig insbesondere die Gewährleistungs- und Umtauschregelungen (Frist!) prüfen.

Auf Websiten, die Firmenname bzw. Firmensitz und AGB vermissen lassen, sollte man sich nicht einlassen.

Der Anwalt als Vertragsverfasser
Jeder Anwalt muss sich bei seiner Berufsausübung immer wieder intensiv mit den Fragen der Gewährleistung, der Nichtigkeit, der Vertragsaufhebung, der Interpretation von widersprüchlichen Vertragstexten auseinander setzen. Es gibt daher keinen Berufsstand, der bessert geeignet ist, Verträge auszuarbeiten, die spätere Streitigkeiten bestmöglich ausschließen und zwar eben deshalb, weil er weiß, was alles strittig werden könnte und wie einzelne Formulierungen im Streitfall durch die Gerichte beurteilt werden.

Tipps

  • Konsumenten im EU-Raum gut geschützt, aber Vorsicht bei Online- und Überseekäufen – Rücktritt, Umtausch!
  • VKI: „75 % der AGB sind falsch“ – regelmäßig überarbeiten lassen
  • Anknüpfung an Ö-Normen prüfen und sichern
  • „Theorie des letzten Wortes“: Wirksamkeit der eigenen AGB sicherstellen
     

Rechtsanwälte
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