suchen

Liberalisierung des Grundverkehrs

"Entmachtung" durch Verfassungsgerichtshof: Grundverkehrsgesetz teilweise aufgehoben
Bregenz (VN-von Tony Walser) Vorarlberger Juristen sind sich nahezu einig: Der jüngste Spruch des Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellt eine Zwangsliberalisierung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (GVG) dar. Das Land hatte den Grundverkehr per Gesetz stark eingeschränkt, jetzt hob der Gerichtshof zentrale Punkte auf. Bis Ende dieses Jahres bleibt der Landesregierung Zeit, das Gesetz auf neue Schienen zu stellen.

Bisher war die Sach- und Gesetzeslage so, daß ein Interessent ein Baugrundstück nur für den Eigenbedarf oder zu gewerblichen Zwecken kaufen durfte. Das Vorarlberger Gesetz für Grundverkehr ließ also den Ankauf eines Baugrundes lediglich dann zu, wenn man entweder selbst ein Einfamilienhaus errichtete oder diesbezüglich für die eigenen Kinder Vorsorge traf.

In Zahlen ausgedrückt hieß dies in der Praxis: Kaum jemand konnte mehr als 600 bis 1000 Quadratmeter Grund erwerben. Damit wollten Vorarlbergs Gesetzesbastler Spekulationen am Grundstücksmarkt vorbeugen und verhindern, daß Geschäftsleute mit dicker Geldtasche quasi Grundstücke auf Vorrat horten konnten. Mit dem restriktiven Gesetz führte das Land auch anderes im Schild: Es wollte dem Grundstücksverkauf mit “EU-Ausländern” einen Riegel vorgeschoben wissen, Dank dem Gesetz konnte Ansuchen von EU-Bürgern meist entgegengehalten werden, daß kein Eigenbedarf bestehe.

Beschwerden brachten Gesetz zu Fall

Dieser Tage hob der Verfassungsgerichtshof die Einschränkungen im Grundverkehr in Vorarlberg als verfassungswidrig auf. Grund dafür waren sechs “Anlaßfälle”, die vom unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) beim VfGH vorgebracht wurden. Einer der Fälle: Ein Vandanser wollte vor seinem Eigenheim ein Grundstück erwerben, damit ihm keiner die Aussicht verbauen konnte. Bei der Grundverkehrskommission stieß sein Ansinnen jedoch auf verschlossene Türen. Der Vandanser erhob (so wie andere Betroffene auch) beim Verwaltungssenat Beschwerde und brachte vor, daß die “Wohnraumbewirtschaftung des Grundverkehrsgesetzes verfassungswidrig ist”. Es widerspreche dem verfassungsmäßig verankerten Recht, Grundstücke frei kaufen zu können, schrieben Anwälte wie die beiden Bludenzer Juristen Adolf Concin und Roland Piccolruaz in ihren Briefen an den Verwaltungssenat. Weil dort bereits mehr Beschwerden mit demselben Tenor vorlagen, sandte dieser die Fälle zur Prüfung an das Höchstgericht.

Landesregierung bleibt zehnmonatige Frist

Laut höchstgerichtlicher Erkenntnis bleibt der Regierung noch eine Frist bis zum 31. Dezember dieses Jahres, um zu einer verfassungskonformen Gesetzgebung zu finden. Diese muß jedoch den Richtlinien der Erwerbsfreiheit entsprechen. Für die Juristen Concin und Piccolruaz bedeutet die Entscheidung “eine fast gänzliche Liberalisierung des Handels mit Baugrundstücken”. Auch sei damit eine der Kernbestimmungen im Grundverkehrsgesetz gefallen.

Man dürfe gespannt sein, wie das Land auf die jetzige Entmachtung durch den Verfassungsgerichtshof legistisch reagieren werde. Dem Gesetzgeber auf Landesebene bleiben nur zwei Möglichkeiten: die Liberalisierung mit Ende Jahr zu akzeptieren oder eben ein neues Gesetzwerk zu basteln.

Vorarlberger Nachrichten, 13.02.1997

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.