Trotz eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft auf Generalsanierung der gesamten Wohnhausanlage hatte die Beklagte eine Isolierung und Sanierung ihrer Terrasse abgelehnt.
Daher sei es zwischen November 2003 und Juni 2004 zu Wassereintritten in der unterhalb gelegenen Wohnung der Klägerin gekommen und die Wohnung sei de facto unbewohnbar gewesen. Infolge der "Minderung der Wohnqualität" ihrer Eigentumswohnung begehrte sie den Zuspruch von EUR 11.000. Die Beklagte wendete ein, die begehrte Rechtsfolge lasse sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht ableiten. Ein Ungemach, das sich aus einer allfälligen eingeschränkten Benützbarkeit der Wohnung ergeben könnte, sei nicht ersatzfähig. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wies der Oberste Gerichtshof die Revision der Klägerin zurück. Im Zuge der Erörterung der Rechtssprechung zum immateriellen Schadenersatz stellte er fest, dass aus dem bloßen Gebrauchsverlust einer Wohnung kein selbstständiger Anspruch auf Vergütung in Geld abgeleitet werden kann. Ist kein realer Vermögensschaden - etwa in Form von Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft - entstanden, wird nach Ansicht des Obersten Gerichtshof keine Entschädigung für die bloße "Gebrauchsentbehrung" gewährt.