Rechtsstreitigkeiten über Dienstbarkeiten haben gegenüber früher deutlich abgenommen, weil sich an der gesetzlichen Regelung seit Generationen kaum etwas geändert hat. Dennoch ist es immer wieder nötig, dass die Höchstgerichte die Bestimmungen den modernen Erfordernissen des Miteinanders anpassen.
Während die Dienstbarkeit bei einer Verjährung automatisch erlischt, wird ein Verzicht nur rechtswirksam, wenn er im Grundbuch eingetragen ist.
Wenn jemand behauptet, die Dienstbarkeit ist erloschen, weil sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht gebraucht beziehungsweise benutzt worden sei, muss er dies beweisen. DIes ist oft schwierig, da die Verjährungsfrist 30 bis 40 Jahre betragen kann.
Ist aber eine durch langjährige Nichtausübung verjährte Dienstbarkeit noch im Grundbuch eingetragen und wird dieses Grundstück verkauft, so übernimmt der gutgläubige Käufer die Dienstbarkeit trotz Verjährung (OGH 17.12.2013, 4 Ob 190/13i). Er müsste den Untergang durch Verjährung (neu) beweisen.
Eine Änderung der Grundstücksbezeichnung, bei welcher die Übernahme der Belastung (Dienstbarkeit) nicht vorgenommen worden ist, führt nicht zum Erlöschen der Dienstbarkeit.