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Die Nutzung von Wohnungseigentum - 11/2007

Wenn jemand eine Eigentumswohnung oder ein Geschäftslokal erwirbt, hat er meist die Auffassung, er könne diese(s) nutzen wie er wolle. Tatsächlich aber bestehen Beschränkungen und ist daher dringend zu empfehlen, vor dem Kauf sich darüber zu informieren, um vor un-liebsamen Überraschungen gefeit zu sein.

Wie und in welchem Umfang Wohnungseigentum genützt werden darf, ergibt sich aus dem so genannten „Parifizierungsgutachten“, das bei Gericht hinterlegt worden ist. Insbesondere wird dort z.B. beschrieben, ob eine Einheit als „Wohnung“ oder als „Geschäftslokal“ gewidmet ist. An einem Beispiel soll demonstriert werden, welche Konflikte drohen können.

Ein Ehepaar zog aus ihrer „Wohnung“ aus und vermietete sie an einen jungen Mann, der sich als Unternehmer selbstständig machen wollte. Er richtete eine Reparaturwerkstätte für EDV-Geräte ein und trieb auch Handel. Er glaubte sich dazu berechtigt, da die Wohnung im Erdgeschoss lag und die anderen Parteien dadurch nicht gestört würden. Da hatte er sich aber getäuscht. Die anderen Hausbewohner wiesen einen deutlich erhöhten Parteienverkehr und auch gelegentliche Lärmbelästigungen nach, die bei der Nutzung als Wohnung nicht vorgekommen seien. Der EDV-Techniker musste das Lokal aufgeben.

Man kann daher nur allen raten, sich nicht nur über die Widmung der eigenen Wohnung, sondern auch der anderen Räumlichkeiten im betreffenden Gebäude eingehend zu informieren.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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