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Pachtverträge: kein automatischer Schuldenübergang mehr - 04/2008

Wurde ein Pachtverhältnis beendet bzw. ein Vertrag mit einem neuen Pächter abgeschlossen, kam es aufgrund der bisher geltenden Gesetzeslage zu bisweilen unerwünschten und unbilligen Ergebnissen. Auf einen neuen Pächter gingen nämlich automatisch sämtliche Rechtsverhältnisse (auch Verpflichtungen) über. Bei Beendigung eines Pachtvertrages gab es für den Verpächter Haftungen gegenüber Dritten. Solche unerwünschte Folgen wurden nun mit einer Gesetzesnovelle beseitigt.

Es gilt nicht mehr als Unternehmenserwerb (für den die oben beschriebenen Folgen eintreten können), wenn ein Betrieb im Wege der Pacht, Fruchtnießung etc. weitergeführt wird. Es findet also nunmehr kein automatischer Übergang sämtlicher unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse statt. Soll ein neuer Pächter z.B. Lieferantenverträge weiterführen, so muss er damit ausdrücklich einverstanden sein. Sonst bleibt der Vertrag nur mehr mit dem bisherigen Unternehmensinhaber aufrecht; Gleiches gilt für Bankverbindlichkeiten etc.

Position der Vertragspartner
Durch die Novelle ändert sich natürlich auch die rechtliche Situation der Vertragspartner eines Unternehmens (Lieferanten, Geldinstitute etc.). Zwar gehen Verträge nicht mehr automatisch auf den neuen Pächter über (bzw. verbleiben dem Verpächter bei Beendigung). Es ist aber immerhin die Situation denkbar, dass die Neuverpachtung nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, weil das Unternehmen mit den gleichen Mitarbeitern und in den gleichen Lokalitäten weitergeführt wird.

Ein solcher außenstehender dritter Vertragspartner erleidet jedoch keinen Schaden, wenn er z.B. an den „alten“ Pächter zahlt, obwohl das Guthaben vom neuen übernommen worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, sich diesbezüglich zu erkundigen. Nur dann, wenn Verpächter und Pächter den Vertragspartnern gegenüber erklären, dass ein Übergang von Rechtsverhältnissen durch Vereinbarung stattgefunden hat, ergibt sich für die Partner des Unternehmens eine neue Situation. Es ist dringend zu raten, eine solche Verständigung als Pflicht in einen neuen Pachtvertrag aufzunehmen. Der kann jetzt mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den zahlen, der neuer Inhaber der Forderung ist. Andererseits hat er ein Widerspruchsrecht (binnen drei Monaten). Innerhalb dieser Frist kann er erklären, ob er mit der Übergabe eines Vertragsverhältnisses einverstanden ist oder beim „alten“ Unternehmensinhaber (Pächter) bleiben will. Sinngemäß dasselbe gilt für die Beendigung von Pachtverträgen. Keinesfalls übernimmt der Verpächter automatisch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus dem aufgelösten Pachtvertrag, wie es bisher der Fall war.

Die Gesetzesänderung tritt mit 01. Juni 2008 in Kraft.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
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Vorarlberg, Österreich

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