Gehört der Gemeinde ihr Name auch dann, wenn er mit der Ergänzung „.com“ (www.ortsname.com) im Internet verwendet wird? Bis zuletzt schien die Antwort ein klares Ja zu sein. Mit einer neuen Entscheidung (17 Ob 16/10 t) relativiert der Oberste Gerichtshof (OGH) aber diese Einschätzung und anerkennt erstmals, dass bei Web-Adressen auch die sogenannte Top-Level-Domain ( z.B. .at, .de, .com) namensrechtlich relevant sein kann.
In Fällen in denen Ortsnamen ohne aufklärenden Zusatz durch Dritte als Domain registriert wurden, bejahte der OGH zunächst eine unzulässige Namensanmaßung, sofern berechtigte Interessen des Namensträgers verletzt wurden. Um eine Zuordnungsverwirrung zwischen Namensträger und Website-Betreiber auszuschließen, reichte es aber zuweilen aus, auf der Startseite einen unmissverständlichen Hinweis auf den tatsächlichen Betreiber zu platzieren.
Erwartungen der Nutzer entscheiden
Im konkreten Verfahren hat die Beklagte vorgebracht, dass „.com“ auf einen kommerziellen Anbieter hinweist und geeignet ist, eine Zuordnungsverwirrung auszuschließen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Zuordnungsverwirrung durch einen Zusatz zum Namen oder durch den Zusatz „.com“ ausgeschlossen wird. Es wurde vorgebracht, dass die beteiligten Verkehrskreise nicht annehmen, dass die Domain www.ortsname.com tatsächlich auch von dieser Gebietskörperschaft betrieben wird. Der Nutzer erwarte Informationen über den Ort (die im konkreten Fall auch geboten wurden), nicht aber von dem Ort.
Der OGH folgte dieser Argumentation und sprach aus, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass „.com“ eine Zuordnungsverwirrung verhindert. Soweit die Verkehrskreise die Domain nämlich nicht dem Namensträger zuordnen, komme es zu keiner Zuordnungsverwirrung, und es werde nicht in die Rechte des Namensträgers eingegriffen.
Dr. Stefan Müller
RA in 6700 Bludenz
VN, 10. September 2011