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Unverhältnismäßige Auflagen


Bei Aus- und Umbauten auf dem Firmengelände kommt es zu einem neuerlichen ergänzenden gewerberechtlichen Verfahren. Im Zuge dessen verhängen die Behörden häufig zusätzliche bauliche Auflagen.  Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Sache aber klare Schranken gesetzt (VwgH 26.9.2012, 2007/04/0151). Das Höchstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass nachträgliche Auflagen nicht zulässig sind, wenn diese unverhältnismäßig sind. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung muss daher geklärt werden, ob die Erfüllung einer Auflage rechtlich beziehungsweise tatsächlich überhaupt möglich ist.

Online genügt: AGBs im Internet abrufbar
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmens müssen nicht unbedingt direkt in den Vertragstext aufgenommen werden. Ein Hinweis auf die AGBs (z.B. Internet-Link) genügt, wenn der Vertragspartner vor Abschluss des Vertrages die Möglichkeit hatte, die AGBs einzusehen. Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2013 (6 Ob 167/12 w) hat der Oberste Gerichtshof Klarheit in ein langjähriges Streitthema gebracht. Im konkreten Fall entschieden die Höchstrichter sogar, dass es ausreicht, wenn der Vertragspartner die AGB`s auf der Website des Unternehmens oder per Google-Suche im Internet aufspüren und abrufen kann. Auf Nummer sicher geht, wer in der Korrespondenz klar anführt, wo die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingesehen wer-den können, oder den Vertragspartner per Internet-Link zu den AGB-Klauseln führt.

Mag. Patrick Piccolruaz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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