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Nr. 2 / Dezember 2020

Ein weiterer Schritt in der Eliminierung der Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten

Gleichstellung

Die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten in Bezug auf Kündigungsfristen und Kündigungsterminen galt schon länger als beschlossen. Diese neuen Regelungen treten nunmehr - coronabedingt etwas verspätet - mit 1. Juli in Kraft.

Kündigungsfrist

Wurden nicht ohnehin für Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung getroffen, schreibt das Gesetz künftig vor, dass das Dienstverhältnis eines Arbeiters nach vorangegangener Kündigung nunmehr zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres gegründet werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese automatisch. Nach zwei vollendeten Dienstjahren liegt sie bei zwei, nach fünf Dienstjahren bei fünf, nach 15 Dienstjahren bei vier und nach 25 Dienstjahren bei fünf Monaten.  Diese Fristen können nicht durch Einzelvereinbarungen verkürzt werden. Alle bisher gültigen Kündigungsfristen bei Arbeitern, die manchmal bei 14 Tagen oder sogar darunter lagen, treten außer Kraft. Auch die Kündigungstermine bei Arbeitern war bisher nicht einheitlich geregelt. Es kann nunmehr lediglich individuell festgelegt werden, ob die Kündigungsfrist am 15. oder am letzten Tag eines Monats endet. 

Kollektivvertragliche Regelungen

Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass in Branchen mit überwiegend Saisonsbetrieben wie etwa im Baugewerbe und dem Tourismus im Rahmen von Kollektivverträgen kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden können. Die Sozialpartner müssen sich allerdings darauf einigen. Ob der für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe im Mai 2009 abgeschlossene Kollektivvertrag mit kürzeren Kündigungsfristen und flexiblen Kündigungsterminen daher noch gilt oder doch auf Basis des neuen Gesetzes ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen werden muss ist strittig. Kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis, muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat auf den jeweils letzten Tag eines Monats einhalten. Diese Frist kann aber im individuellen Arbeitsvertrag verlängert werden. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf aber keinesfalls länger sein wie die des Arbeitgebers.

Arbeitsverträge anpassen

Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sollte man schon jetzt Vorkehrungen treffen. Arbeitgebern empfehlen wir, unbedingt auf eine Probezeit zu bestehen, bei befristeten Dienstverhältnissen sollte zudem eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen werden. Gerade jetzt in der Übergangsphase ist eine fundierte fachliche Beratung unbedingt zu empfehlen. 

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Kündigung: Arbeiter und Angestellte gleichgestellt

Rechtsanwälte
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