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Haftungskeule für Hotels

Der Hotelier haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem Gast entstehen, weil die Hotelanlagen Mängel aufweisen.

Hotelbesitzer müssen alle Gefahrenquellen für ihre Gäste nach dem jeweiligen Stand der Technik ausschalten. Sie haften umfassend für den  „ordentlichen Gebrauch” ihres Objektes durch den Gast. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH 29.8.2013, 8 Ob 106/12i) in einer Grundsatzentscheidung festgeschrieben.

Im Anlassfall erlitt eine Ärztin, welche Gast in einem Tiroler Sporthotel war, eine massive Legionelleninfektion. Es stellte sich heraus, dass das Duschwasser im Hotel massiv mit Legionellen verseucht war.  Die Chirurgin klagte auf Schadenersatz, und das Höchstgericht nahm diesen Fall zum Anlass, umfassend zur Haftung von Herbergsbetrieben Stellung zu nehmen. Der OGH geht dabei weit über den bedauerlichen Vorfall hinaus und skizziert ein überaus strenges Haftungsszenario:

Gemäß den aus dem Beherbergungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten müssen alle Gefahrenquellen ausgeschaltet werden, sofern dies nach dem neuesten Stand der Technik zumutbar ist. Der Gastwirt muss vor allem Elektro-, Gas- und Wärmeinstallationen regelmäßig überprüfen und einwandfrei instand setzen lassen. Verfügt der Hotelier selbst nicht über das entsprechende Fachwissen, muss er einen Fachmann mit der regelmäßigen Überprüfung beauftragen. Unterlässt er dies, haftet er  für alle Schäden und Nachteile, die dem Gast dadurch entstehen.

Beauftragt der Hotelier ein selbstständiges Unternehmen mit der Überprüfung, so wird dieses zum „Erfüllungsgehilfen” des Gastwirts. Für die Fehler des beigezogenen Fachmanns muss der Hotelier einstehen. Allenfalls kann er beim Unternehmen Regress fordern.

Die Konsequenzen

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind weitreichend. Faktisch führt sie zu einer Erfolgshaftung von Herbergsbetrieben für den „ordentlichen Gebrauch” des gebuchten Objektes inklusive Allgemeinräumlichkeiten. Dem Gast sind alle Nachteile und Schäden zu ersetzen, die durch Fehlfunktionen oder Ausfall einer Installation oder Anlage entstehen können. Auch darf man annehmen, dass die Gerichte diese strenge Rechtsauffassung auch auf andere Dienstleistungsbetriebe wie zum Beispiel Restaurants, Wellnessbetriebe etc. ausweiten werden. Damit der Hotelier im Anlassfall Regress fordern kann, empfiehlt es sich, Wartungsverträge für diverse Anlagen abzuschließen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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