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Strenge Formvorschriften für „letzten Willen“

Beim Verfassen eines Testaments müssen Formvorschriften eingehalten werden.

Der Fall sorgte für Schlagzeilen: Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof ein Testament für ungültig erklärt, weil gewisse Formvorschriften nicht eingehalten waren. Es ist wichtig, sich in dieser Hinsicht genau zu informieren. Gerade in Erbschaftsangelegenheiten kommt es oft zu Streitigkeiten. Wer dies vermeiden möchte, zieht bei der Formulierung des „letzten Willen” deshalb am besten einen Rechtsanwalt bei.

Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen eigenhändigen und fremdhändigen Testamenten. Ein eigenhändiges Testament muss vom Testamentserrichter (Testator) zur Gänze handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Es ist also nicht erlaubt, den letzten Willen auf dem Computer festzuhalten. Zeugen sind beim eigenhändigen Testament nicht nötig.

Das fremdhändige Testament wird in der Regel an einem Computer, manchmal auch an einer Schreibmaschine verfasst. Es muss vom Testator handschriftlich unterschrieben werden mit dem Zusatz, dass dies sein letzter Wille ist. Zusätzlich müssen drei eindeutig identifizierbare Zeugen unterschreiben, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam anwesend sind. In einem Zusatz weisen sie auf ihre Eigenschaft als Zeugen hin.

Da es immer wieder vorkommt, dass mehrere Testamente auftauchen und es zu Streitigkeiten kommt, welches nun das gültige ist, sollte jedes Testament - egal ob eigenhändig oder fremdhändig - unbedingt mit dem Datum versehen werden. Das jüngste Testament ersetzt immer das ältere.

Gerade für fremdhändige Testamente gelten strenge Formvorschriften. So hat der Oberste Gerichthof erst kürzlich entschieden, dass die Formvorschriften im Hinblick auf die Unterschriften auf jedem einzelnen Blatt eingehalten werden müssen. Die Richter haben ein Testament für ungültig erklärt, weil es aus mehreren Blättern bestand und die formgerechten Unterfertigungen (Erblasser mit Zusatz sowie Unterschrift dreier Zeugen) nur auf der letzten Seite zu finden waren.

Sicher hinterlegt

Um zu vermeiden, dass ein Testament nicht mehr aufgefunden wird oder verschwindet, sollte es unbedingt im Nationalen Testamentsregister hinterlegt werden. Ein Rechtsanwalt kann diese Registrierung vornehmen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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