Steuerschonendes Modell für größere Vermögen
Einen Sonderfall von Vermögenstransfer auf die nächste Generation stellt die Privatstiftung dar. Seit 1993 kann jede natürliche oder juristische Person, egal ob Inländer oder Ausländer, in Österreich eine solche gründen. Dass bis heute bereits über 1.600 Stiftungen (und zwar weit überwiegend typische Familienstiftungen) gegründet worden sind, beweist, wie attraktiv diese neue Rechtsform ist.
Der Blick ins Firmenbuch zeigt, dass sich unter den Stiftern nicht nur viele prominente „Reiche“ befinden, sondern auch zahlreiche in der Öffentlichkeit nicht oder nur wenig bekannte Personen. Ihnen ist allen gemeinsam, dass sie sich entschlossen haben, ihr (ererbtes und/oder selbst erwirtschaftetes) Vermögen durch Übertragung auf eine Stiftung für sich selbst und die Nachfolgegeneration zu erhalten und zu vermehren und dabei auch noch Steuern zu sparen. Wer in Österreich eine Privatstiftung gründen will, muss kein Superreicher sein, sie „zahlt“ sich aber infolge der damit verbundenen Kosten in der Regel erst aus, wenn das gewidmete Vermögen eine Größenordnung von ca. ATS 20 Mio. hat.
Der „Run“ auf die österreichische Privatstiftung hält angesichts ihrer Vorteile ungebrochen an. Die Gründe dafür sind einerseits das verlässlich rechtliche Fundament durch das österreichische Privatstiftungsgesetz und andererseits die attraktiv steuerlichen Rahmenbedingungen – wenn hier auch durch die letzte Steuerreform einige Änderungen eingetreten sind.
Eckpunkte
- Grundlage der Stiftung ist die vom Stifter erstellte Stiftungsurkunde, aus welcher hervorgeht, welches die Vorstellungen des Stifters hinsichtlich des auf die Stiftung übertragenen Vermögens sind . In der Stiftungsurkunde werden die Begünstigten bzw. sonstige vom Stifter vorgegebene Stiftungszwecke festgehalten.
- Die Stiftung ist juristisch gesehen eine (eigentümerlose) juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todeswegen durch Widmung von Vermögenswerten (mindestens Euro 75.000,00) gegründet wird.
- Sie wird von einem dreiköpfigen Vorstand geführt, dem auch der Stifter angehören kann (es sei denn, er oder einer seiner Familienangehörigen ist auch Begünstigter der Stiftung). Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu leiten, dass der vom Stifter in der Stiftungsurkunde vorgegebene Stiftungszweck erfüllt wird. Dem Stiftungsvorstand kann ein Beirat beigegeben werden. Dem Beirat dürfen auch die Begünstigten angehören. Dem Beirat können die verschiedensten Funktionen wie u.a. Bestellung der Stiftungsräte usw. übertragen werden.
- Die Stiftung wird zwar aus Gründen der Rechtssicherheit im Firmenbuch eingetragen. Für ihr Vermögen und für die Begünstigten, die aus diesem Vermögen Zuwendungen erhalten, bleibt aber die Vertraulichkeit gewahrt.
- Der Stifter bestimmt auch, wer Begünstigter der Stiftung ist und welche Zuwendungen die Begünstigten aus dem Stiftungsvermögen erhalten sollen. Er kann dies aber auch dem Vorstand oder einem freiwillig eingerichteten Beirat überlassen. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Gebarung muss die Stiftung jährlich einen Jahresabschluss erstellen und diesen vom Stiftungsprüfer (der beeideter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer sein muss) prüfen lassen.
- Der Stifter kann sich das Recht vorbehalten, zu seinen Lebzeiten die Stiftungsurkunde jederzeit und in jede Richtung hin abzuändern oder sogar die Stiftung zu widerrufen. Beim Widerruf fällt das Vermögen der Stiftung wieder an den oder die Stifter zurück.
Motive
- Der wesentliche Vorteil der Privatstiftung in zivil- und erbrechtlicher Sicht besteht in der Abkoppelung des der Privatstiftung gewidmeten Vermögens von der Erbfolge. Bei mehreren Erben bedeutet die Erbfolge die Zersplitterung des Vermögens auf mehrere Eigentümer. Die Privatstiftung bewirkt eine einheitliche Erhaltung des Vermögens über die Generationenfolge hinweg.
- Weiters kann durch die Stiftung auch die Altersvorsorge des Stifters und für seine Familie sowie die Sicherung der Vermögenssubstanz für die nachfolgende Generation durchgeführt werden.
- Bei Unternehmen, die im Rahmen einer Privatstiftung geführt werden (in der Praxis meist in Form einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Privatstiftung gehören), sind wesentlicher Vorteil die Sicherung der Unternehmenskontinuität, die aus Anlass jeder Unternehmensnachfolge in Frage gestellt werden kann und die einheitliche Ausübung der Gesellschaftsrechte zu nennen. Komplizierte syndikatsvertragliche Regelungen, wie sie unter Gesellschaftern immer wieder vorgesehen werden, sind im Rahmen der Privatstiftung nicht nötig, da die Privatstiftung alleinige Gesellschafterin des Unternehmens ist.
Darüber hinaus können noch folgende unternehmerische Aspekte genannt werden:
- Stiftung als Holding für Unternehmensbeteiligung
- Trennung der operativen Unternehmertätigkeit in der Betriebsgesellschaft von Vermögensverwaltung und Cash-Management in der Stiftung
- Optimale Vorbereitung einer Nachfolge für Unternehmensführung
- Eigenkapitalerhaltung und Stärkung durch regulierte Gewinnverwendung
- Bei der Übertragung des Vermögens an die Stiftung fällt einmalig eine Schenkungssteuer in der Höhe von 5 % des Verkehrswertes (bei Liegenschaften ist der dreifache Einheitswert Bemessungsgrundlage) an. In der Folge ist keine weitere Erbschafts- und Schenkungssteuer zu bezahlen (auch nicht nach Tod des Stifters oder Änderungen unter den Begünstigten).
- Die Stiftung ist mit Kapitaleinkünften, nämlich Zinsen, Dividenden und mit Investmentfondsausschüttungen österreichischer Fonds grundsätzlich steuerbefreit – die Ausschüttung an den Begünstigten unterliegt der 25 %igen Kapitalertragssteuer. Die Stiftung hat jedoch bereits bei Anfall dieser Erträgnisse 12,5 % an Steuern zu bezahlen (Vorabbesteuerung!), welche bei der Ausschüttung dann dem Begünstigten hinsichtlich seiner 25 %igen Kapitalertragssteuer gut geschrieben wird.
- Bei Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile nach einjähriger Behaltefrist) gilt dieselbe Regelung: Die Stiftung bezahlt 12,5 %, bei Ausschüttung an den Begünstigten hat dieser wieder 12,5 % zu bezahlen.
- Mit allen übrigen Einkünften unterliegt die Stiftung der Körperschaftssteuer in der Höhe von 34 %.
Kosten
Mit der Gründung der Stiftung sind neben der Mindestvermögenseinlage einige Kosten verbunden. Insbesondere die 5 % Erbschafts- und Schenkungssteuer, zuzüglich dem Grundstückäquivalent, Firmenbuchgebühr für die Eintragung der Stiftung ins Firmenbuch sowie Beratungskosten (Rechtsanwalt, Steuerberater).
Neben diesen einmaligen Kosten bei der Gründung der Stiftung, die in der Regel auch bei Gründung sonstiger Kapitalgesellschaften anfallen, muss bei der Stiftung jedoch auch mit laufenden Kosten gerechnet werden:
- Kosten für den mindestens dreiköpfigen Stiftungsvorstand
- Kosten für den Stiftungsprüfer
- Kosten für einen allfälligen Beirat bzw. Aufsichtsrat
- Kosten für die laufende Verwaltung
Die laufenden jährlichen Mindestkosten einer Stiftung belaufen sich auf ca. ATS 50.000,00 – ATS 80.000,00.
Soweit in der Stiftungsurkunde nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern der gesetzlichen und in den Statuten vorgesehenen Stiftungsorgane (Vorstand, Stiftungsprüfer, Aufsichtsrat, Beirat) eine ihren Aufgaben und Lage der Stiftung angemessene Vergütung zu gewähren.
Resümee
Der Gesetzgeber hat bewusst einem Stifter bei der Ausgestaltung seiner Stiftungsurkunde und einer so genannten Zusatzurkunde größtmögliche Freiheit offen gelassen. Jeder Fall muss daher individuell angesehen werden und bedarf auch einer eingehenden Beratung. Zweck der Stiftung ist es ja gerade, für länger als eine Generation zu bestehen.
Die erst 1993 geschaffene Privatstiftung war jedoch bisher in Österreich ein voller Erfolg. Die Privatstiftung findet bereits nach 8 Jahren ungefähr die gleiche Verbreitung wie die Aktiengesellschaft, die aber auf eine mehr als 100-jährige Tradition zurückblickt. Das Stiftungspotenzial in Österreich wird von der Praxis auf bis zu 5.000 – 6.000 Stiftungen geschätzt. Ausschlaggebend dafür ist neben den vielfältigen steuerlichen Vorteilen vor allem die Möglichkeit der individuellen Auswahl und das hohe Maß an Gestaltungsfreiheit und schließlich die Eingriffsmöglichkeiten des Stifters, die die Attraktivität der Privatstiftung ausmacht.
Last but not least – die Privatstiftung ist nicht nur für Superreiche geeignet – sondern kann auch bei einem mittelgroßen Familienunternehmen Sinn machen.