Die Haftung als Baustellenkoordinators ist heikel. Dieser ist dafür verantwortlich, dass alle Arbeitnehmerschutzvorschriften auf der Baustelle eingehalten werden. Zwei Entscheidungen der Obersten Gerichte haben etwas Klarheit in diese Haftungsfragen gebracht.
Zeitlich begrenzte Verantwortung
Im ersten Fall ging es darum, abzuklären, wann die Tätigkeit des Baustellenkoordinators und somit seine Verantwortlichkeit beendet ist. Die zweite Entscheidung befasste sich mit der Frage der Form der Bestellung des Baustellenkoordinators.
So entschied der Oberste Gerichtshof (4 Ob 11/08 h), dass die Tätigkeit des Baustellenkoordinators mit Abschluss der Bauarbeiten - also mit der Räumung der Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn - abgeschlossen ist, selbst wenn noch Mängel übrig bleiben.
Der ursprüngliche Koordinator ist bei den späteren Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlich.
Persönliche Verantwortung
Der Verwaltungsgerichtshof entschied einen anderen Fall. Mit der Baustellenkoordination war hier eine GmbH betraut, die einem Mitarbeiter die Erfüllung dieser Aufgaben übertrug. Nach einem tödlichen Unfall auf der Baustelle wurde dieser schuldig gesprochen, nicht für die ausreichenden Schutzmaßnahmen gesorgt zu haben. Er ging mit dem Hinweis in Berufung, er sei nie formell bestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof (2007/02/00119) gab ihm Recht. Damit eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (Einhaltung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften) schlagend wird, reicht die Benennung einer Person nicht aus, sie muss korrekt bestellt werden.
Bauherr haftet selbst
Wird ein Baustellenkoordinator überhaupt nicht bestellt, so haftet selbst der Bauherr, was zu gravierenden Folgen für den Bauherrn, wie wir aus eigenen Fällen in der Kanzlei wissen, führen kann.
Mag. Patrick Piccolruaz
Spezialist für Betriebsanlagenrecht und Bauprozesse