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Harte Zeiten für ausländische Zechpreller

Oberster Gerichtshof erleichtert Klage bei unbezahlten Hotelrechnungen
Bludenz (VN-kiri) Eine säumige Hotelrechnung von 170.000 Schilling brachte den Stein ins Rollen. Bisher mußten heimische Hoteliers den ausländischen Zechpreller in dessen Heimatland belangen. Der Oberste Gerichtshof hat dies in einer Grundsatzentscheidung geändert. Ein Montafoner Wirt und ein Bludenzer Anwalt hatten zuvor geklagt.

Für viele Hoteliers ist es der Horror: Ein Feriengast verbringt seinen Traumurlaub im Luxushotel, dem Mittelklassebetrieb oder in einer einfachen Frühstückspension. Doch dann das Erwachen: der freundliche Gast reist, ohne die Rechnung zu bezahlen, ab. Irgendwo in Frankreich, Italien, England oder Deutschland mußte der heimische Wirt dann seine Rechnung einklagen. Ein Unterfangen, das meist schiefging.

Meist chancenlos

“Bisher haben Gastwirte auf offene Rechnungen oft verzichtet, weil ihnen die Verfolgung im oft fremdsprachigen Ausland zu mühsam erschien. zudem mußte dann irgendwo in Italien nach österreichischem Recht vor einem italienischen Richter verhandelt werden. Da waren die Erfolgsaussichten relativ gering”, schildert der Bludenzer Rechtsanwalt Stefan Müller. Müller hat für einen Montafoner Klienten nun den Rechtsinstanzenweg durchgestritten. Siehe da: Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist eine Klage gegen den ausländischen Zechpreller ab sofort bei heimischen Gerichten möglich. Ein deutscher Feriengast blieb die Hotelrechnung von rund 170.000 Schilling schuldig. Nach der bisher geltenden Rechtslage hätte die Forderung in Deutschland eingetrieben werden müssen.

Müller vertrat die Auffassung, daß nach dem Lugano-Abkommen das Wohnsitzgericht des Hoteliers zuständig sei. Vom Landesgericht Feldkirch wurde die Klage zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof gab in einer Grundsatzentscheidung dem Montafoner und seinem Bludenzer Anwalt recht. Eine Hotelrechnung sei beim “Aus-Checken” zu bezahlen, das Hotel sei somit Erfüllungsort der Bezahlung, somit könne auch am Erfüllungsort geklagt werden.

“Jedes größere Hotel hat im Jahr zwei oder drei solche Fälle. Mit dieser Entscheidung ist es nun möglich, daß an den Bezirksgerichten der Hausanwalt des Gastwirtes die Klage einbringt. Der Aufwand und das Risiko sind damit minimiert”, so Müller. “Das stimmt sicher. Es kam sicher nicht so oft vor. Günstig ist für die Unternehmer, daß diese Regelung auch dann gilt, wenn Gäste vorzeitig abreisen. Das ist sicher der häufigere Fall”, sieht die Verkehrsamtsleiterin von St. Gallenkirch, Margit Pfund, auf jeden Fall Vorteile in der Neuregelung. Gültig ist diese Regelung allerdings nur, wenn der “Zechpreller” aus einem EWR-Land stammt.

Vorarlberger Nachrichten, 12.12.1997

Rechtsanwälte
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