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GmbH: Unzulässige Ausschüttungen


Steuerbehörden und Gerichte befassen sich in jüngster Zeit immer öfter mit einem Problem, das in der Öffentlichkeit und auch Gesellschaftern von GmbHs kaum bekannt ist: Steuer- oder Gerichtsverfahren wegen „unzulässiger Einlagenrückgewährung“ haben für die Betroffenen gravierende Konsequenzen.

Einlagenrückgewährung

Gesellschafter einer GmbH können die Stammeinlagen nicht einfach zurückfordern. Das verbietet das Gesetz und ist eigentlich jedermann klar. Weniger bekannt ist aber, dass diese „Vermögensbindung“ nicht nur das Stammkapital, sondern das gesamte erwirtschaftete Gesellschaftsvermögen betrifft.

Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse für die Gläubiger.

Es gehört zu den Pflichten des Geschäftsführers, das Gesellschaftervermögen zu erhalten. Er darf es nicht - auf welche Art auch immer - „zurückgeben“. Die Gesellschafter haben nur Anspruch auf den sich nach dem Jahresabschluss als Überschuss ergebenden Bilanzgewinn, wenn diesbezüglich ein Ausschüttungsbeschluss getroffen wurde.  Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass dieses Vermögen zum Schutz der Gläubiger (als Haftungsmasse) nicht angetastet werden kann.

Fremdvergleich

Bei „offener Einlagenrückgewähr” wie Zahlungen an Gesellschafter ohne Rechtsgrund, Gewinnbezugsgarantien oder rechtsgrundlosen Entnahmen sind die Vorgänge evident. Schwieriger ist die Abgrenzung bei der „verdeckten Einlagenrückgewähr“.

Darunter versteht man etwa den  Ankauf eines Grundstückes von einem Gesellschafter zu einem überhöhten Preis, die Bezahlung eines überhöhten Mietzinses für ein Lokal, das ein Gesellschafter zur Verfügung stellt, zinslose Darlehen oder überhöhte Gehälter für Gesellschaftsgeschäftsführer, eine provisionslose Haftungsübernahme für Gesellschaftsschulden, die Überlassung von Sachen für private Zwecke und vieles mehr.

Schöpft ein Steuerprüfer, Gläubiger oder Mitgesellschafter Verdacht, wird er einen Fremdvergleich anstellen. Er wird also prüfen, ob in einem Vertrag mit einem außenstehenden Dritten dieselben Vereinbarungen getroffen worden wären. Ansprüche können nicht nur Mitgesellschafter oder Gläubiger stellen, am schwerwiegensten sind oft die Steuerfolgen.

Dramatische Rechtsfolgen

Unzulässige Einlagenrückgewährungen sind absolut nichtig. Falls es  möglich ist, muss das Geschäft rückabgewickelt werden.

Wenn die Gesellschaft oder ein Gläubiger Nachteile erlitten hat, muss der begünstigte Gesellschafter Schadenersatz leisten. Es macht dabei keinen Unterschied, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Nur wenn der Gesellschafter nachweisen kann, dass er die Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, entfällt die Rückersatzpflicht. Ob Gutgläubigkeit vorgelegen hat, wird allerdings streng geprüft.

Bei Zahlungen muss zum Beispiel ein Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafter vorliegen, dessen Unwirksamkeit der begünstigte Gesellschafter nicht kennen durfte.

Wenn der Geschäftsführer eine solche Begünstigung in fahrlässiger Weise zugelassen oder nach Bekanntwerden den Rückforderungsanspruch nicht unverzüglich geltend gemacht hat, haftet neben dem begünstigten Gesellschafter auch der Geschäftsführer. Eine derartige Haftung kann nach § 83 GmbHG nicht erlassen werden.

Die „verdeckte Einlagenrückgewähr” hat zudem steuerrechtliche Konsequenzen. Die Gesellschaft muss 25 Prozent Kapitalertragssteuer von der Ausschüttung abführen. Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, muss der Gesellschafter / Begünstige die  Kapitalertragsteuer bezahlen.

Normalerweise verjähren Rückforderungsansprüche der Gesellschaft in fünf Jahren. Wusste der Begünstigte aber ganz genau, dass die Leistungen an ihn widerrechtlich waren, verlängert sich diese Frist auf 30 Jahre.

Fazit

An die Gesellschafter einer GmbH dürfen also ohne entsprechende formelle Beschlüsse und Deckung in der Bilanz keinerlei werthaltige Zuwendungen gemacht werden.  Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern  müssen einem sogenannten Fremdvergleich standhalten, d.h. er darf nicht besser gestellt werden, als ein Gesellschaftsfremder .Ein Geschäftsführer hat das zu prüfen sonst haftet auch er.

Dr. Stefan Müller, Magazin anwalt aktuell / Ausgabe Mai

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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