In den meisten Kreditverträgen ist eine Gleitklausel enthalten, nach der die Banken ihren Kunden die zu zahlenden Zinsen berechnen. Zum „Referenz-Zinssatz“ kommt ein vertraglich festgelegter Aufschlag. Dies ergibt dann die vom Kreditnehmer zu zahlende Zinsbelastung.
Der Referenzzinssatz (EURIBOR) wird von einer Europäischen Zentralbank festgelegt. Für Frankenkredite gilt der LIBOR. Im Zuge der europäischen Zinspolitik sind aber der EURIBOR und insbesondere der LIBOR ins Negative gerutscht. Teilweise so stark, dass der Zins samt dem vereinbarten Aufschlag immer noch unter Null lag. Die Gerichte hatten nun zwei Fragen zu klären: Dürfen die Banken, wenn der ihnen zustehende Zinssatz (z.B.: LIBOR + Aufschlag) unter Null fällt, ihren Kunden den Aufschlag als „Mindestzinssatz“ verrechnen? Dies hält der Oberste Gerichtshof für unzulässig (OGH 3. Mai 2017,4 Ob 60/17b). Der Kreditnehmer sei nur zur Zahlung eines Zinssatzes verpflichtet, der sich vertragsgemäß wie folgt berechne: Negativer Referenzzinssatz plus Aufschlag. Den Aufschlag alleine zu verrechnen, widerspreche dem Vertrag. Damit war aber noch nicht geklärt, ob der Kreditnehmer nicht seinerseits von der Bank einen Negativzins verlangen könne, weil der vertraglich vereinbarte Zins nach der oben dargestellten Berechnung unter Null gefallen ist. In einer weiteren Entscheidung (OGH 26. 4. 2017 1 OB 4/17 w) hat das Höchstgericht klargestellt, dass die Geldinstitute keine Negativzinsen zu zahlen haben und zwar mit der Begründung: Eine Bank kann ihrem Kreditnehmer keine Zinsen schulden. Die Zinsschuld des Kreditnehmers sinkt dann eben auf 0 %.