Es kommt immer wieder vor, dass ein bestehender gewerblicher Betrieb neue Nachbarn bekommt. Man nennt dies „heranrückende Bauweise“. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der neue Nachbar den Zustand so akzeptieren muss, wie er ihn vorgefunden hat, oder ob es die Möglichkeit gibt, sich gegen unzumutbare Immissionen zu wehren.
Die Rechtlage ist eindeutig. Nachträgliche Auflagen dürfen der Firma nur vorgeschrieben werden, soweit diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit unbedingt erforderlich sind. Der Nachbar kann sich an die Behörde wenden und diese hat dann zu entscheiden, welche Auflagen sie dem Betrieb zum Schutze des Nachbarn machen muss.
Etwas anders ist die rechtliche Situation, wenn die Firma seit der ersten gewerberechtlichen Genehmigung Zu- und Umbauten, Erweiterungen etc. vorgenommen hat. In diesem Falle wird die Behörde eine gänzliche Neukommissionierung ansetzen. Die Nachbarn haben dann nicht nur die oben beschriebenen Rechte (Schutz von Gesundheit), sondern eine uneingeschränkte Parteienstellung. Sie sind also so zu behandeln, wie wenn auf ihrer Nachbarliegenschaft ein neuer Betrieb entstehen würde. Wer also in unmittelbare Nähe eines Unternehmens zieht, sollte diese Fragen vorab klären lassen.