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Register bringt „gläserne Gesellschafter”

Die Regierung will nun genau wissen, wer Eigentümer einer Gesellschaft ist.

Am 15. Jänner 2018 ist das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz” in Kraft getreten. Ziel der Behörden ist es, damit Geldwäsche und Terrorfinanzierung einen Riegel vorzuschieben. Ob dies mit den neuen Bestimmungen gelingen wird, sei dahingestellt. Sicher ist jedenfalls, dass das neue Register für wirtschaftliche Eigentümer zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen mit sich bringt und der Staat weiter in die Privatsphäre der Unternehmer eindringt.

Die Vorgaben für das Register stammen aus der EU-Geldwäsche-Richtlinie. In einigen Mitgliedsstaaten wie etwa Deutschland ist ein solches Register bereits im Vollbetrieb, während andere Länder sich noch in der „Aufwärmphase” befinden. Das sind die wesentlichen Eckpunkte der österreichischen Bestimmungen:

Eintragungspflicht

Wirtschaftliche Eigentümer von allen im österreichischen Firmenbuch oder sonstigen Registern eingetragenen Rechtsträgern müssen in das neue Register eingetragen werden. Verstöße werden mit Geldstrafen zwischen 100.000 Euro bei grober Fahrlässigkeit und 200.000 Euro bei Vorsatz geahndet. Außerdem kann die Meldung, wenn sie nicht oder nicht vollständig erstattet wurde, durch Zwangsstrafen erzwungen werden.

Meldepflichtig sind alle relevanten Gesellschaftsformen, also offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbH & Co. KG, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (S.E.), (europäische) Genossenschaften, Sparkassen, Versicherungsvereine, große Vereine, Privatstiftungen, Fonds, Trusts und Trust ähnliche Vereinigungen. Der Rechtsträger (Geschäftsführer, Vorstand) muss die relevanten Daten bekannt geben.

Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren persönlich haftende direkte Gesellschafter nur aus natürlichen Personen bestehen, sind von der Meldepflicht ausgenommen. Dies gilt ebenso für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, kleine Versicherungsvereine, kleine Sparkassen und Vereine. Wenn die natürlichen Personen die Anteile allerdings nur treuhändisch halten, gelten diese Befreiungen nicht.

Wer ist Eigentümer?

Wirtschaftlicher Eigentümer ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztendlich steht.

  • Als direkte wirtschaftliche Eigentümer gelten Personen, die entweder eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent, entsprechende Stimmrechte oder entsprechende Kontrolle über die Geschäftsführung haben.
  • Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind jene, die eine indirekte Beteiligung von mehr als 50 Prozent halten. Der Gesetzgeber sieht hier komplexe Regeln vor, nach denen die Beteiligung zusammengerechnet wird. So ist etwa die Kontrolle der Geschäftsführung über Treuhandschaften als Möglichkeit der Kontrollausübung angeführt. Wenn trotz sorgfältiger Prüfung und Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann oder diesbezüglich Zweifel bleiben, gelten alle Personen, die der obersten Führungsebene angehören (Geschäftsführer, Mitglied des Vorstandes, etc.) als wirtschaftliche Eigentümer.

Sorgfaltspflichten

Alle betroffenen Rechtsträger müssen zumindest einmal im Jahr die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ergreifen. Bereits bestehende Rechtsträger müssen bis spätestens 1. Juni 2018 ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden. Bei Gründung eines Rechtsträgers sind die Daten binnen vier Wochen nach der Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister, etc.) zu übermitteln. Änderungen beim wirtschaftlichen Eigentümer sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu melden. Dies kann auf elektronischem Weg über das Unternehmer-Service-Portal geschehen oder von einem beauftragten Rechtsanwalt erledigt werden.

Inhalt des Registers

Ins Register werden der Vor- und Zuname, die Nummer des amtlichen Lichtbildausweises, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die Staatszugehörigkeit, der Wohnsitz sowie die Art und der Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung aufgenommen. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer müssen weitere Angaben machen, insbesondere müssen sie erklären, auf welche Weise das wirtschaftliche Eigentum erworben wurde.

Einsichtsberechtigte

Das Register ist im Gegensatz zum Firmenbuch nicht öffentlich. Nur ein bestimmter Personenkreis darf Einsicht nehmen. Dazu gehören Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und natürlich Institutionen, die mit der Verfolgung von Geldwäsche betraut sind, wie die Steuer-und Strafverfolgungsbehörden. Nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung wird weiteren Personen und Organisationen Einsicht gestattet. Eine spannende Frage wird sein, ob NGOs oder Journalistengruppen dieses Recht bei uns in Österreich bekommen werden, wie dies etwa in Deutschland der Fall ist.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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