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Haftungsausschluss im Geschäftsverkehr

Haftungsausschluss im Geschäftsverkehr

Bei grober Fahrlässigkeit greifen Haftungsbeschränkungen nur bedingt.

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten schränkt der Gesetzgeber die Haftungsbeschränkungen über strenge Schutzregelungen stark ein beziehungsweise verbietet diese ganz. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen (oder auch Privatpersonen) gilt hingegen Vertragsfreiheit - mit Einschränkungen: Haftungsausschlüsse sind nämlich nur bei leichter Fahrlässigkeit zulässig, nicht aber bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz.

In einzelnen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zwischen „normaler“ grober Fahrlässigkeit und „krass“ grober Fahrlässigkeit unterschieden. Als „krass“ grob fahrlässig beurteilt der OGH ein Verhalten, mit dem nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach der redlichen Verkehrsausübung nicht gerecht werden muss. In Einzelfällen hat der OGH als Konsequenz dieser Unterscheidung auch den Haftungsausschluss für „normale“ grobe Fahrlässigkeit akzeptiert.

Wer sich vor unerwünschten Spätfolgen eines Vertrages schützen möchte, kann eine Höchstgrenze, für die er haftet, festlegen. Die Judikatur hat aber auch in dieser Hinsicht Grenzen gezogen. Solche Beschränkungen sind nämlich unwirksam , wenn sie für den Vertragspartner grob benachteiligend sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn in die Haftungsbeschränkungen Schäden einbezogen wurden, die aus vorsätzlichem Fehlverhalten resultieren, oder Schäden, die überhaupt nicht vorhersehbar waren.

Verjährungsfristen

Ein weiteres Mittel zur Absicherung gegen Haftungsfolgen ist die Verkürzung von Verjährungsfristen. Aber auch diese Klausel muss sich sachlich rechtfertigen lassen. Haftungsbeschränkungen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertragspartner diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sie also als „ausgehandelt“ gelten. Sie müssen also schon vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht werden und dürfen auch an keiner ungewöhnlichen Stelle des Vertrages “versteckt“ sein.

Vorsorge

Wir raten jedem Unternehmer dringend, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Fachmann prüfen zu lassen und mögliche Haftungen mit einer Haftpflichtversicherung abzusprechen.

Dr. Stefan Müller

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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