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Schenkung mit Fruchtgenussrecht

Oft entschließen sich Eltern, ihr Haus oder ihre Wohnung noch zu Lebzeiten an Kinder zu übergeben. Dann wird häufig vereinbart, dass die Eltern ein Wohn- oder Fruchtgenussrecht behalten.

Der Unterschied zwischen einem reinen Wohnrecht und einem Fruchtgenussrecht liegt darin, dass das Wohnrecht höchstpersönlich ist. Nur die Eltern (auch eine pflegende Person, Verwandte usw.) dürfen das Haus weiter nutzen. Bei einem Fruchtgenussrecht sind die Eltern hingegen berechtigt, das Haus / die Wohnung zu vermieten.

Bei einer späteren Erbschaft sind Schenkungen zu Lebzeiten an ein Kind oder Enkelkind zu berücksichtigen, insbesondere bei der Berechnung des Pflichtteils. Der Pflichtteil ist jener Teil einer Erbschaft, den Kinder und Ehegatten per Gesetz unbedingt erhalten müssen – auch wenn es ein anders lautendes Testament gibt.

Sollte zu Lebzeiten bereits etwas an einen Pflichtteilsberechtigten verschenkt worden sein, so ist dies bei der späteren Erbschaft zu berücksichtigen. Es ist deshalb wichtig zu wissen, mit welchem Wert eine solche Schenkung allenfalls zu berücksichtigen sein wird, wenn die Erbschaft Jahrzehnte später erfolgt.

Der Oberste Gerichtshof hat zu diesem Thema klargestellt (2 Ob 211/21v), dass das eingeräumte Wohn- oder Fruchtgenussrecht auf die Berechnung des Pflichtteils keine Auswirkungen hat.

Das Haus oder die Wohnung sind zum Zeitpunkt der Schenkung ohne Wohn- oder Fruchtgenussrecht zu bewerten und dann mit Hilfe des Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt hochzurechnen. Andere Wertsteigerungen der geschenkten Sache bleiben außer Acht. Sollten nach dem Ableben des Geschenkgebers noch weitere Nutzungsrechte – z.B. für den Ehegatten – bestehen, so ist der Wert dieses verbleibenden Nutzungsrechtes nach der wahrscheinlichen Restdauer (mithilfe von Sterbetafeln) festzustellen und vom Schenkungswert abzuziehen.

Der so errechnete Wert der Schenkung ist der sonstigen Verlassenschaft hinzuzurechnen, um dann die Pflichtteilsansprüche zu ermitteln. Der Beschenkte muss dann eventuell pflichtteilsberechtigte Geschwister entschädigen. Ist nicht genügend Vermögen im Nachlass, um alle Pflichtteilsansprüche zu bedienen, muss der Beschenkte die Differenz nachschießen. Dies kann zu unvorhersehbaren Belastungen führen. Es empfiehlt sich daher bei Schenkungen zu Lebzeiten auf jeden Fall, die rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf die Pflichtteilsberechtigten mit einem Anwalt abzusprechen.

Wenn Eltern oder Großeltern ihr Haus an die nächste Generation übergeben, sollten Sie auch an die langfristigen Konsequenzen denken.

Anwältin Dr. Petra Piccolruaz

Anwältin Dr. Petra Piccolruaz

„Eine Schenkung zu Lebzeiten hat immer Auswirkungen auf Erbschaftsansprüche. Vor allem im Hinblick auf verschiedene Pflichtteilsberechtigte sollte man sich diese Thematik genau anschauen.“

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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