Wenn im Flächenwidmungsplan festgehalten ist, dass nur in einem speziell ausgewiesenen Gebiet Ferienwohnungen errichtet und genutzt werden dürfen, so ist diese Bestimmung EU-konform. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof kürzlich so kund getan.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe zwar grundsätzlich bemängelt, dass Verfahren, die vor dem Erwerb eines Baugrundstückes eine Genehmigung oder zumindest eine Anzeige verlangen, den freien Kapitalverkehr beschränken. Solche Beschränkungen können aber laut EuGH zulässig sein, wenn die nationalen Vorschriften nicht diskriminierend sind und ein Ziel verfolgt wird, das im Interesse der Allgemeinheit liegt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht diese Vorgaben erfüllt: Wenn die Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet beschränkt wird, so geschehe dies, um die ansässige Bevölkerung zu unterstützen. Damit sei ein Interesse der Allgemeinheit gegeben. Österreichische und EU-Staatsbürger müssten aber natürlich gleich behandelt werden.
Das Vorarlberger Raumplanungsgesetz verstößt somit also laut Verwaltungsgerichtshof mit den Beschränkungen für Ferienwohnungen nicht gegen EU-Recht (VwGH 2009/06/0020). Ob letztendlich auch der Europäische Gerichtshof diese Meinung über das Vorarlberger Raumplanungsgesetz teilt, bleibt allerdings abzuwarten.