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Warnpflicht des planenden Baumeisters - 07/2007

Ein Baumeister, der die Gesamtplanung eines Bauwerkes übernommen hat, haftet wie ein Architekt, der den gleichen Auftrag ausführen würde.

Die Übernahme einer solchen Planungsaufgabe bringt es notwendigerweise mit sich, dass der „planende Baumeister“ auch Fachbereiche abzudecken hat, die weit über bloße „Baumeisterarbeiten“ hinausgehen.

Hat der planende Baumeister keine eigenen Erfahrungen z.B. mit einer von ihm vorgeschlagenen Dachkonstruktion und kann er über Eignung und Qualität nur das wiedergeben, was er vom Hersteller erfahren hat, so muss er den Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweisen.

Im konkreten Fall ging es um ein so genanntes Thermodach, von dem sich herausstellte, dass es unter den konkreten klimatischen Bedingungen nicht funktioniert, d.h., dass die zum Einsatz kommenden Thermodachelemente die Funktion eines Unterdaches (Be- und Entlüftung) nicht zur Gänze übernehmen können.

Der Baumeister hatte sich nur beim Hersteller erkundigt, ob man dort, wo das Projekt geplant sei,  so ein Thermodach einbauen könne, was dieser bejahte. Es wurde die Haftung des Baumeisters deshalb ausgesprochen, weil er seinen Auftraggeber nicht darüber aufgeklärt hat, dass er persönlich nicht die Kenntnisse hat, dies aus Eigenem zu überprüfen. Hätte er das nämlich getan, so hätte der Auftraggeber daraus selbst Konsequenzen ziehen und weitere Nachforschungen anstellen können. Diese Möglichkeit habe ihm der Baumeister durch sein „eigenmächtiges“ Handeln genommen.

Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Walgaublatt, 27.07.2007

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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