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Neue "Spielregeln" bei Insolvenzen

Mit 1. Juli 2010 tritt das neue Insolvenz-recht für Unternehmen in Kraft. Es soll Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, die Sanierung erleichtern. Anstelle der derzeit nebeneinander bestehenden Konkurs- und Ausgleichsverfahren wird es künftig nur ein einheitliches Verfahren geben.

Sanierung oder Konkurs? Insolvenz als Oberbegriff
Das Sanierungsverfahren und das Konkursverfahren werden ab 1. Juli unter dem Oberbegriff „Insolvenzverfahren“ zusammengefasst. Das Konkursverfahren mit einem Masseverwalter wird wie bisher zur Liquidierung des Unternehmens führen, einige neue Bestimmungen bringt das  Sanierungsverfahren.

Erfolg versprechender Sanierungsplan
Das Sanierungsverfahren - als Teil des Insolvenzverfahrens - kommt für natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben, juristische Personen, Personengesellschaften und Verlassenschaften in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Erfolg versprechenden Sanierungsplan vorlegt.

Sobald das Konkursverfahrens eröffnet wurde, kann kein Sanierungsverfahren mehr beantragt werden. Umgekehrt ist aber der Wechsel von einem Sanierungsverfahren – wenn dieses nicht klappt - in ein Konkursverfahren möglich.

Im Sanierungsverfahren unterscheidet man wiederum zwischen einem Sanierungsverfahren mit Einsetzung eines Sanierungsverwalters und einem Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung. Letzteres wird nur unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters abgewickelt. Voraussetzung dafür ist, dass ein qualifizierter Sanierungsplan vorliegt, in dem den Insolvenzgläubigern eine Quote von mindestens 30 Prozent (anstatt 20 Prozent) angeboten wird.

Der Wiedereinstieg soll erleichtert werden
Sofern der Sanierungsplan schlüssig ist, wird der Schuldner sechs Monate lang von Aus- und Absonderungsrechten sowie von Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen verschont. So wird ihm die Möglichkeit geben, sein in Schieflage geratenes Unternehmen wieder zu stabilisieren. Ähnlich, dem amerikanischen Vorbild des Chapter -11- Verfahrens werden Kündigungs- und Rücktrittsrechte der Vertragspartner wegen Verzug des Schuldners vor Verfahrenseröffnung für sechs Monate ausgesetzt. Gesicherte Gläubiger, wie Hypothekargläubiger müssen somit länger warten. 
Das Sanierungsverfahren kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. Damit tritt eine Verwertungssperre in Kraft. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung angenommen wird.

Abstimmung: Einfache Mehrheit genügt
Der Sanierungsplan entspricht in etwa dem bisherigen Zwangsausgleich, bringt aber doch einige Neuerungen. Die Zahlungsfrist darf künftig auch für den die Mindestquote übersteigenden Teil zwei Jahre nicht übersteigen. Die Annahme des Sanierungsplanes wird jedoch insofern erleichtert, dass nunmehr nur noch eine einfache Kapitalmehrheit, sowie die einfache Kopfmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Insolvenzgläubiger notwendig sind.
Wurde der Sanierungsplan vollständig erfüllt, kann der Schuldner die Löschung aus der Insolvenzdatei erwirken.

Um Konkursabweisungen mangels Masse künftig zu verhindern, werden nunmehr auch die Gesellschafter und nicht nur die Geschäftsführer zum Erlag eines Kostenvorschusses herangezogen.
 

Neues Insolvenzrecht ist kein großer Wurf

Es bleibt abzuwarten, ob die vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Christoph Leitl ausgegebene Devise „sanieren statt ruinieren“ aufgeht. Die aktuell steigenden Insolvenzzahlen verdeutlichen jedenfalls klar diese Notwendigkeit.
Das neue Insolvenzrecht ist jedoch nicht der erhoffte große Wurf. Anders als zum Beispiel in den USA bleiben Pfandrechte beziehungsweise Hypotheken weiter aufrecht. Es wird nur die Verwertung sistiert. Das bedeutet, dass Unternehmen, die Vermögen (Grundbesitz) haben, eine durchgreifende Entschuldung ohne Verwertung desselben kaum gelingen wird. Dass Sanierungskredite (also solche, die kurz vor der Insolvenz für einen Rettungsversuch gegeben wurden) zukünftig anfechtungsfest sind, wird andererseits Bemühungen um eine außergerichtliche Sanierung erleichtern.

Dr. Stefan Müller
Experte für Unternehmensrecht
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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