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„Eigenbedarfskündigungen“ werden leichter - 04/2007

Die bisher strenge Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf Eigenbedarfskündigungen ist in den letzten Jahren merklich aufgeweicht worden. Sie ist nach dem Wortlaut des Gesetzes überhaupt erst möglich, wenn eine zehnjährige Wartezeit abgelaufen ist. Aber auch in diesem Punkt urteilen die Gerichte jetzt eigentümerfreundlicher.

Bis vor kurzem lag nach Auffassung der Gerichte ein Eigenbedarf für die Vermieter oder Verwandte desselben nur dann vor, wenn eine „notstandsartige, unabweisliche Notwendigkeit“ gegeben war. Nunmehr werden vermehrt wichtige persönliche und wirtschaftliche Bedürfnisse des Eigentümers (Vermieters) berücksichtigt. Dass ein Kind studiert und danach eine Wohnung benötigt, reicht jedoch noch nicht aus, wohl aber, wenn er, wie in einem Anlassfall, das Studium gerade beendet hat und mit seiner Freundin eine Wohngemeinschaft aufnehmen will bzw. mit ihr einen Hausstand zu gründen plant.

Dabei sprach das Gericht aus, man könne vom Vermieter oder dessen nahen Verwandten nicht verlangen, dass sie in einer unzumutbaren Wohnsituation verharren müssen. Bei Geschäftsräumlichkeiten gilt sinngemäß das gleiche. Dort ist jedoch ein adäquates Ersatzobjekt anzubieten, was eine Eigenbedarfskündigung sehr oft unmöglich macht oder zumindest verkompliziert, wenn die Angemessenheit des Ersatzobjektes in Frage gestellt wird.

Was nun die zehnjährige Wartefrist betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass diese Frist nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck zu interpretieren sei und bei einer Vermietung nach Erwerb des Bestandsobjektes nicht mehr gelte. Ausjudiziert ist zwischenzeitlich auch, dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Kauf, Erwerbübergang) die Zeit des Rechtsvorgängers anzurechnen ist. Nach wie vor aber lässt der Oberste Gerichtshof die „bessere Verwertbarkeit“ des Objektes (Wohnraum, aber auch Geschäftsräumlichkeit) nicht als ausreichend für dringenden Eigenbedarf gelten.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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