Für die Beurteilung, ob eine negative Einwirkung (Immission), die von einem Nachbargrund ausgeht, „unzumutbar“ ist, gibt es unterschiedliche Kriterien. Grundsätzlich kann man sagen: Je näher eine Beeinträchtigung bei der Ortsüblichkeit liegt, umso weniger werden die Gerichte „Unzumutbarkeit“ annehmen. Darüber hinaus spielt Ausmaß und Lage des Grundstücks eine Rolle und welche Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
In einem Anlassfall ging es um zwei Liegenschaften, die durch eine Straße getrennt sind. An der Grenze des einen standen 55 Fichtenbäume mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m. Das Haus des Klägers ist aufgrund eines weit vorgezogenen Daches so gebaut, dass der Eigentümer auch untertags auf künstliches Licht angewiesen ist. 126 Tage im Jahr ist das Grundstück durch die Fichten überhaupt nicht beeinträchtigt, 95 Tage dagegen konnte eine starke Beeinflussung festgestellt werden. Der Kläger stellt nun bei Gericht den Antrag, die den Bewuchs zu reduzieren. Der Oberste Gerichtshof hat die Klage abgewiesen. Er war der Meinung, dass die Fichten den Lichteinfall in den Wohnräumen nicht entscheidend beeinträchtigen, weil bereits aufgrund der Bauweise des Hauses selbst zu Mittag unabhängig von den Bäumen immer künstliches Licht eingeschaltet werden muss. Auf der übrigen Liegenschaft beeinflussen die Fichten an 95 Tagen zu Mittag den Lichteinfall stark. Aber auch an diesen Tagen findet ein gänzlicher Sonnenlichtentzug nicht statt. Somit sei dem Kläger der Nachweis, dass die Fichten zeitlich und räumlich überwiegend zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug im Haus, Terrasse und Garten führen, nicht gelungen. Er muss weiterhin mit diesen Bäumen leben.