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Rücksichtnahme auf der Piste


Wenn der Ski-Ausflug mit der Fahrt ins Krankenhaus endet, wird oft ein Schuldiger gesucht. Mit ihren jüngsten Entscheidungen haben die Höchstrichter aber klar gemacht, dass Wintersportler sich an die FIS-Regeln zu halten haben und fahrlässiges Verhalten selbst verantworten müssen.

So wurde etwa eine Zwölfjährige zum Schadenersatz verpflichtet. Das Mädchen - eine an sich gute Skifahrerin - fegte mit stark überhöhter Geschwindigkeit über die Kunstschneepiste. Als sie stürzte, rutschte sie gegen eine Frau, die am Pistenrand stand, und verletzte diese schwer. Zwar sind Kinder unter 14 Jahren zivilrechtlich nicht deliktfähig. Trotzdem waren die Höchstrichter der Ansicht, dass man auch von Kindern die nötige Vorsicht auf der Piste verlangen könne (3 Ob177/12v). Die Versicherung des Mädchens wurde zum Schadenersatz verpflichtet.

In einem anderen Fall verletzte sich ein Siebenjähriger beim Passieren einer „Skiwippe”. Der Oberste Gerichtshof (8 Ob 14/13m) entschied, dass die einfache Funktionsweise einer Wippe zum ”Erfahrungsschatz von Kleinkindern” gehöre. Schließlich sind Schaukeln und Wippen auf jedem Spielplatz zu finden. Der Bub, der in Be-gleitung seiner Mutter unterwegs war, hätte wissen müssen, dass es gefährlich ist, in den Bewegungsradius einer Wippe zu kommen.  Ihm wurde deshalb kein Schadenersatz zugesprochen.

Wer sich im alpinen Gelände aufhält, muss Eigenverantwortung übernehmen. Diese Auffassung setzte sich auch bei einem Prozess nach einem Lawinenunglück durch. Vier Freerider hatten ein Schneebrett ausgelöst, das alle vier verschüttete. Einer der Sportler starb. Die Höchstrichter gingen davon aus, dass keiner der Freerider die Verantwortung für die anderen übernommen habe, da sie als gleichwertige Partner unterwegs waren.

Andererseits blitzte eine Snowboarderin beim Obersten Gerichtshof (2 Ob 119/12g; 2 Ob 99/13t) ab, die sich nach Pistenschluss bei der Abfahrt verletzte. Die Pistenbetreiber sind dazu verpflichtet, am Ende eines Skitages überall dort, wo ein Einfahren in die Pisten möglich ist, Tafeln aufzustellen, die klar stellen, dass diese Piste nun nicht mehr benutzt werden darf. Die Snowboarderin war der Meinung, dass eine Tafel nicht genüge und zusätzliche Absperrungen nötig gewesen wären. Sie konnte sich aber mit dieser Argumentation nicht durchsetzen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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