Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB), welches das Handelsgesetzbuch abgelöst hat, ist nun seit einiger Zeit in Kraft und es gibt erste praktische Erfahrungen. Die wichtigste ist, dass das Gesetz vielen Leuten, die mit ihm zu tun haben, erstaunlich fremd ist. Das ist aber nicht weiter verwunderlich, hat man doch ein Leben lang mit einem anderen Gesetz gearbeitet.
Zwei Themen möchten wir hier eingehender betrachten. Einerseits sind die Änderungen zur früheren Rechtslage doch gravierend und andererseits sind die Änderungen, wie erwähnt, kaum ins Bewusstsein gedrungen.
Bürgschaft im Geschäftsalltag
Nach dem alten Gesetz (HGF) haftete ein Vollkaufmann, der eine Bürgschaft übernommen hat, als „Bürge und Zahler“. Diese Bestimmung wurde ersatzlos aufgehoben. Das bedeutet, dass nunmehr auch für Unternehmer die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB, § 1335) gelten. Er kann daher erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner zuvor zumindest außergerichtlich gemahnt wurde. Vorher stand es dem Gläubiger frei, sofort auf den als Bürge mithaftenden Vollkaufmann zu greifen.
Eine weitere Änderung bedarf größerer Aufmerksamkeit. Früher gab es keine Formvorschriften für Bürgschaften, die ein Unternehmer eingegangen ist. Jetzt muss eine Bürgschaftserklärung aber schriftlich abgegeben werden. Die Schriftlichkeit schließt in sich, dass auch eine ordnungsgemäße Unterschrift erfolgt, sodass beispielsweise eine Erklärung per E-Mail nicht rechtswirksam wäre. Hiezu kommt, dass nach Ansicht der Rechtsprechung selbst die Übermittlung der Urkunde per Telefax nicht das Schriftformgebot des Bürgschaftsrechts erfüllt. Auf dem übermittelten Fax hat man ja nicht die Originalunterschrift, sondern nur eine Kopie davon. Im Übrigen gilt das Schriftlichkeitsgebot nicht nur für Bürgschaften, sondern auch für alle anderen Garantieerklärungen, die einer Bürgschaft gleichzuhalten sind. Eine Ausnahme von diesen strengen Formvorschriften gibt es bei Haftungserklärungen, die Geldinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes übernehmen. Banken können sich also weiterhin formlos verbürgen. In der Praxis wird man freilich vorsichtig sein und in jedem Fall eine eigenhändige Unterschrift verlangen und zwar auch auf Abschriften oder Kopien.
Bürgschaft bei Konsumenten & Ehegatten
Kompliziert wird das Bürgschaftsrecht dadurch, dass für Konsumenten spezielle Bestimmungen gelten. „Solidarschuldner“ (gleichrangig voll Mithaftende) müssen gemeinsam gemahnt werden, obwohl die Schuld von jedem einzelnen zur Gänze eingetrieben werden könnte. Wenn ein Bürge nicht davon verständigt wird, dass der Hauptschuldner säumig ist, so haftet er nicht für die Zinsen bzw. für Zinsen und Kosten erst dann, wenn ihm dies mitgeteilt wird.
Eine spezielle Regelung gilt für Ehegatten. Banken, die Eheleuten einen Kredit gewähren, haben spezielle Aufklärungspflichten, insbesondere müssen sie darauf hinweisen, dass die Haftung auch nach Auflösung der Ehe aufrecht bleibt, dass die Bank jedem der beiden unabhängig vom anderen zur Rückzahlung auffordern darf sowie dass die Gerichte im Falle einer Scheidung festlegen können, wer Hauptschuldner und wer Ausfallsbürge wird.
Vermögenslose Bürgen
Besondere Sorgfaltspflichten treffen einen Unternehmer, wenn er einen Bürgen verpflichtet, gleichzeitig aber erkennen kann, dass der Hauptschuldner sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet und möglicherweise seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Darüber ist der Bürge im Detail aufzuklären und jeder Unternehmer ist in einem solchen Fall gut beraten, dies auch entsprechend zu dokumentieren.
Kontokorrent
Stehen zwei Geschäftsleute dermaßen in Verbindung, dass sie sich gegenseitig Leistungen in Rechnung stellen und diese in gewissen Abständen endabgerechnet werden, so nennt man dies ein Kontokorrentverhältnis. Strittig war bisher, welche rechtliche Bedeutung ein solcher Rechnungsabschluss (z.B. zum Jahresende) hatte. Bisher wurde die Meinung vertreten, dass man trotz eines solchen Abschlusses im Nachhinein Einwendungen erhoben werden konnten, z.B. dass der andere Teil dadurch unrechtsmäßig bereichert sei.
Die Klärung im neuen Gesetz bedeutet nun, dass ein festgestellter Rechnungsabschluss die Qualität eines „abgeschwächt abstrakten Schuldanerkenntnisses“ hat. Dies lässt dem Schuldner zwar weiterhin die Möglichkeit, die Richtigkeit nachträglich zu bestreiten. Allerdings trägt er die Beweislast dafür, dass der Rechnungsabschluss aufgrund falscher Zahlen zustande gekommen ist. Nicht mehr einwenden kann man, dass der Rechnungsabschluss auf gesetz- oder sittenwidrigen Vertragsklauseln beruht, deren Verwendung im Rahmen einer Verbandsklage untersagt worden ist.
Durch die Reform wurde auch die Frage entschieden, inwieweit Sicherheiten fortbestehen, wenn eine Forderung in das Kontokorrent aufgenommen wurde, die durch Pfand-, Bürgschaft oder auf andere Weise gesichert ist. Diese Sicherheiten bleiben aufrecht, soweit die gesicherte Forderung im Saldo fortbesteht.
Dies im konkreten Fall festzustellen, kann kompliziert sein. Es sind nämlich die einschlägigen Bestimmungen des ABGB heranzuziehen. Wenn eine Zahlung nicht ausdrücklich auf eine ganz bestimmte Schuld gewidmet ist, dann ist sie im Zweifel auf jene Schuld anzurechnen, die dem Schuldner „am beschwerlichsten fällt“. Die Rechtsprechung sieht besicherte Forderungen als beschwerlicher an denn unbesicherte. Dies würde nun bedeuten, dass durch Zahlungen immer die besicherten Forderungen zuerst getilgt werden, was eine gewisse Benachteiligung des Gläubigers bedeutet.
Will der Gläubiger gegebene Sicherheiten so lange in Anspruch nehmen können, als ein Saldo zu seinen Gunsten besteht, dann muss in der Kontokorrentvereinbarung eine entsprechende Klausel aufgenommen werden, wonach für einzelne Forderungen bestehende Sicherheiten auch nach Saldierung weiterhin zur Verfügung stehen.
Es lohnt sich nach unserer Auffassung für jeden Unternehmer, sich mit den Bestimmungen über die Bürgschaft und das Kontokorrent detailliert zu beschäftigen, da die Neuerungen gegenüber dem alten Gesetz nicht unerheblich sind und im Einzelfall die Unkenntnis unangenehme Folgen nachziehen könnte.