Der Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes legte beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beschwerde ein: er hatte die Öffnungszeiten verletzt, die die Gemeinde gegenüber einem Vorbesitzer seines Lokals verhängt hatte und dafür eine saftige Strafe kassiert.
Der Gastronom verwies in seiner Beschwerde auf die ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 1988, in der von 4 Uhr die Rede ist. Er argumentierte, der Bürgermeister-Bescheid aus 2007 betreffe nur den damaligen, vorherigen Betreiber des Lokals, sei also personenbezogen. Der VwGH kam zu der Erkenntnis, dass der neuere Bürgermeister-Bescheid nicht mit dem Betreiber, sondern mit der Betriebsanlage verbunden sei, weil er durch Lärmbelästigung der Anrainer bedingt war. Der VwGH lehnte die Beschwerde daher ab.
„Fortgesetztes Delikt“ – nur eine Strafe
Die Beschwerde war aber aus einem anderen Grund erfolgreich. Es sind weitere sechs Verwaltungsstrafverfahren anhängig, die jeweils ein gleichartiges Offenhalten der Betriebsanlage in einem Zeitraum von wenigen Wochen betreffen, heißt es.
Wenn eine Reihe von gleichartigen Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss erfasst ist und wegen der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, liege ein sogenanntes „fortgesetztes Delikt“ vor. Bei einem solchen fortgesetzten Delikt seien durch die Erlassung eines Strafbescheides alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, so der Verwaltungsgerichtshof.
Dr. Stefan Müller
Rechtsanwalt in Bludenz
Gastronomica, WKO, März 2012