Ein Kreditinstitut haftet unter Umständen auch dann für mangelhafte Beratung, wenn es diese gar nicht selbst durchgeführt hat. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich ein Bankinstitut in die Pflicht genommen, welches die Finanzierung nach einer Beratung durch Drittpersonen übernommen hat (OGH 05.04.2013, 8 Ob 66/12g). Im Verfahren war festgestellt worden, dass die Kreditnehmerin Zweifel geäußert hatte. Die Bankmitarbeiterin hätte deshalb bemerken müssen, dass noch Aufklärungsbedarf bestand. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, die Zweifel zu beseitigen beziehungsweise die Informationslücken zu füllen. Da sie die Risikoaufklärung aber unterlassen hat, haftet das Kreditinistitut im gegenständlichen Fall nicht nur für die bereits entstandenen, sondern auch für allfällige künftige Schäden.