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GmbH: Geschäftsführer haftet


Der Geschäftsführer einer GmbH muss den Betrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers leiten. Dafür haftet er gegenüber seinen Gesellschaftern. Sein Aufgabenbereich umfasst auch die Vertretung der Gesellschaft, die ordentliche Buchführung und den Kontakt mit den Behörden.

Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Bei abgabenrechtlichen Versäumnissen haftet der Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft persönlich für Ausfälle nach der Bundesabgabenordnung - wenn etwa Steuererklärungen nicht abgegeben oder die Abgaben nachlässig entrichtet wurden.
Auch wenn Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft ausstehen, haftet der Geschäftsführer persönlich. Schuldhaft handelt der Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er andere Gläubiger bedient, die Sozialversicherung aber nicht. Es handelt sich hier auch um eine Ausfallshaftung.

Zivilrechtliche Haftung
Außenstehende - also Nicht-Gesellschafter - können vor allem dann einen direkten Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen, wenn Gläubigerschutzgesetze verletzt werden. - Dies vor allem im Zusammenhang mit der verspäteten Einleitung eines Insolvenzverfahrens, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Im Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) ist ausdrücklich festgehalten, dass ein Geschäftsführer einer insolventen Firma bis zu einem Betrag von 100.000 Euro haftet, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag Hinweise vorlagen, dass ein derartiges Reorganisationsverfahren beantragt hätte werden müssen. Falls ein Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder kein Abschlussprüfer beauftragt wurde, trifft den Geschäftsführer die Haftung.

Faktische Gesellschaftsführer
Alle diese Haftungen treffen auch einen sogenannten „faktischen“ Geschäftsführer. Darunter versteht man solche Gesellschafter, die sich unmittelbar in das Tagesgeschäft einmischen. Die Ausweitung der Haftung auf derartige Gesellschafter erfolgte auch durch die Novellierung des Paragraphen 9a der Bundesabgabenordnung (BAO). In der Praxis kann sich daher ein beherrschender Gesellschafter, der in das Tagesgeschäft eingreift, nicht mehr hinter einem pro forma bestellten Geschäftsführer verstecken.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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