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Wiederherstellungsklauseln bei Feuerversicherungen - 05/2007

Das Versicherungsvertragsgesetz erklärt Bestimmungen für zulässig, wonach die Versicherung die Entschädigung nur zur Wiederherstellung des Gebäudes zu zahlen hat. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall erst dann Leistung verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes zur Neuerrichtung des Gebäudes „gesichert“ ist.

Diese Klausel ermöglicht es der Versicherung zwar nicht, den Wiederaufbau zu erzwingen. Es wird lediglich mittelbarer Zwang ausgeübt und zwar in der Weise, dass eben erst bei „Sicherung des Wiederaufbaus“ die Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt. Die Fälligkeit derselben ist bis dahin aufgeschoben.

Strenge Wiederherstellungsklauseln
Bei Neuwertversicherungen ist in der Regel die Klausel eingearbeitet, dass ein Teil des Entschädigungsanspruches, nämlich der auf der Neuwertversicherung beruhende Mehrbetrag erst dann ausbezahlt werden darf, wenn die Wiederherstellung entweder durchgeführt oder die widmungsgemäße Verwendung des Entschädigungsbetrages gesichert ist.

Das Wort „Wiederherstellung“ wird unabhängig davon gebraucht, ob es sich um den Neubau von Gebäuden oder um die Reparaturen daran handelt. Im Zusammenhang mit Wiederherstellungsklauseln ist immer wieder strittig, wann diese als „gesichert“ anzusehen sind. Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass eine 100 % Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern dass es ausreicht, wenn aufgrund von getroffenen Vereinbarungen (Aufträge an Handwerker) und Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. Als nicht genügend wird aber andererseits angesehen, wenn lediglich eine Planung vorliegt oder nur eine behelfsmäßige Reparatur vorgesehen ist. Auch ein Bauansuchen oder eine Baugenehmigung für sich allein genügt nicht. Beim Kauf von Baumaterialien wird zu prüfen sein, in welchem Verhältnis er zu den Gesamtwiederherstellungskosten bzw. zum diesbezüglichen Materialaufwand steht. Mangels genauer gesetzlicher (vertraglicher) Festlegungen kommt es für die Frage der „Sicherstellung“ stets auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei auch die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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