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„Ersitzung” durch lang andauernde Nutzung


Benutzt jemand ein fremdes Grundstück gutgläubig wie ein Eigentümer, so wird er nach Ablauf einer gewissen Frist (30 Jahre) auch der tatsächliche Eigentümer. Man nennt dies Ersitzung einer Liegenschaft.
Dieses Recht geht auch nicht verloren, wenn der Erwerber das Grundstück später nicht mehr nutzten oder haben will. Ist die rechtliche Ersitzung einmal eingetreten, so kann der Eigentumsübergang durch Aufgabe der Nutzung nicht rückgängig gemacht werden. Dies haben die Richter des Obersten Gerichtshofes erst kürzlich klar gestellt (OGH 23.01.2014, 1 Ob 233/13s).

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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