Das Verschenken von Immobilien wird ab 1. Jänner drastisch teurer.
Wir haben Sie bereits im Frühjahr darüber informiert, dass der Gesetzgeber die Grunderwerbsteuer drastisch erhöhen will. Nun ist es fix: Immobilienübertragungen werden ab 1. Jänner 2016 deutlich teurer.
Der Gesetzgeber berechnet die Steuer bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbe) ab diesem Zeitpunkt nämlich vom tatsächlichen Wert. Der bisher gültige - äußerst günstige - Einheitswert als Grundlage für die Berechnung ist gefallen. In den meisten Fällen muss der Wert der Immobilie künftig sogar per Schätzgutachten ermittelt werden.
Der neue Steuersatz wird per Stufenmodell ermittelt: Für die ersten 250.000 Euro müssen 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro zwei Prozent an Steuern abgeliefert werden. Wer Immobilien mit einem Wert von mehr als 400.000 Euro erbt oder als Geschenk erhält, muss 3,5 Prozent Steuern bezahlen. Werden innerhalb von fünf Jahren zwischen denselben Personen weitere Immobilien übertragen, so wird deren Wert für die Berechnung der Steuer zusammengezählt.
Ehewohnung ausgenommen
Schenkungen oder Erbschaften zwischen Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Partnern bis zu einer Wohnfläche von 150 Quadratmetern sind steuerfrei, wenn sie zur Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs dienen. Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil, der die 150 Quadratmeter übersteigt, steuerpflichtig.
Unternehmen
Bei Betriebsübergaben winken ebenfalls höhere Steuern, da auch hier künftig der Verkehrswert der Liegenschaft als Berechnungsgrundlage dient. Erfolgt die Übergabe unentgeltlich, steht unter gewissen Voraussetzungen ein Freibetrag von 900.000 Euro zu. Die Steuer selbst ist mit 0,5 Prozent gedeckelt. Besitzt eine Gesellschaft eine Immobilie, wird bei einer „Anteilsvereinigung” Grunderwerbsteuer fällig.
Immobilienertragssteuer
Zusätzlich zur Grunderwerbssteuer schöpft der Staat bei einem Verkauf den Wertzuwachs, der zwischen Erwerb und Veräußerung entstanden ist, steuerlich ab. Bisher mussten je nach Art und Geschichte der Immobilie 3,5 beziehungsweise 15 Prozent des Verkaufserlöses oder 25 Prozent des Wertzuwachses abgeliefert werden. Diese Sätze wurden durchgängig auf 4,2 und 18 beziehungsweise auf 30 Prozent erhöht. Der zweiprozentige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem elften Besitzjahr geltend gemacht werden konnte, wurde gestrichen.
Wer also Immobilienübertragungen plant, sollte insbesondere Schenkungen unbedingt noch in diesem Jahr abwickeln.